Gemäßheit des durch die Gesetze vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt ist, nicht in empfindlicher Weise die
Interessen des Staates verletzen kann.
Bezüglich des von dem Direktor wegen der Rechte des Hospitals auf eine Entschädigung erhobenen
Bedenkens, weil das Immeubel ein Geschenk des Fürsten sei, so glaube ich nicht, daß dasselbe ernstlich dem
Vorschlag des Präfekten schaden kann, denn der größere Theil aller Hospitalgüter, insbesondere die Häuser
in welchen sie errichtet wurden, waren nichts Anderes. als von den früheren Staatschefs gemachte Schen⸗
kungen (concessions).
Wenn man übrigens auch die Ansicht des Domänen-Directors (directeur de Régic) annimmt,
die dahin geht, daß das Gebäude des Hospitals nur 85,000 Franken werth ist, so sind die als Entschädigung
in Vorschlag gebrachten Objecte nur das Aequivalent für das Eigenthum. Diese Objecte, bestehend aus 17
Artikeln in dem Verzeichniß des Präfecten, wurden durch seinen Beschluß auf 15 herabgesetzt, die einen
Srtrag von 2290 Franken und einen Kapitalwerth von 45,800 Franken ergeben. Alsdann sind dieser Anstalt
aur 10,800 Franken gegeben für 10 Jahre Miethe für ein Local, das nach der Ansicht des nämlichen Directors
oielleicht für 1200 Franken verpachtet werden kann.
Nach dieser Auseinandersetzung und der Beobachtung aller durch die Gesetze vom 16. Vend éêm iaire
und 20. Ventöse d. J. V und durch den Beschluß vom 14. Ventöse d. J. XI vorgeschriebenen Förmlichkeiten
denke ich, daß der Beschluß des Präfecten genehmigt werden sollte (doit êötre approuvé.)
Ich habe demgemäß die Ehre, Ew. Kaiserlichen Majestät den Entwurf des beigefügten Decrets zu
unterbreiten: (Es ist das Decret vom 22. Fructidor XII)
Aus diesem gleichfalls im Original vorhandenen dem Gesuch des Hospitals günstigen
Bericht des Ministers des Innern erhellt, daß die Domänenverwaltung des Saar—
departements gegen die von dem Präfecten warm empfohlene Ueberweisung von Staatsgütern
lebhaften Widerspruch erhob. Dies veranlaßte offenbar die Einreichung einer diesbezügl. Petition
der Gemeinde Saarbrücken und St. Johann an Napoleon, der damals gerade die Kaiserwürde
angenommen und nicht lange vor seiner Kaiserkrönung eine Rundreise durch den Norden von
Frankreich, Belgien und die linksrheinischen Departements (Aachen, Coblenz, Mainz, Trier) ange⸗
rreten hatte. Durch Vermittelung des Unterpräfecten, bez. des Präfecten gelangte das Gesuch an
den Kaiser, der es dem Minister des Innern überwies. Dieselbe lautet wie folgt:
„Sire. Das alte Hospital der Gemeinde Saarbrücken und St. Johann, welches das
schönste Gebäude dieser Stadt bildet, ist während des Krieges in ein Militärhospital umgewandelt und
püter zur Infanteriekaserne bestimmt worden, so daß die Armen die ser Gemeinde der Zufluchts—
stätte beraubt sind, die ihre Vorfahren ihnen errichtet hatten.
Ew. Maj. Sire ist es möglich, ihnen eine schützende Hand zu reichen und uns zur Wieder—
errichtung dieser nützlichen Anstalt durch Gewährung einiger Staatsgüter, welche noch nicht verkauft
siind und die einen viel geringeren Werth als das für uns verlorene Hospital besitzen, an seiner Stelle zu
helfen. Das Gebäude wurde in dem Zustande, in welchem es sich vor seiner Umwandlung in eine Kaserne
befand, auf einen Betrag von 73 022 Franes abgeschätzt, während die Staatsgüter, welche wir an seiner
Statt begehren, nur ein Jahreseinkommen von 2290 Franes bieten, das zum Satz von 20 nur ein Kapital
»on 45 800 Francs ergibt. Der Herr Präfekt hat die Gerechtigkeit dieser Bitte bereits anerkannt und
unterstützt, indem er die Mittel zu ihrer Erfüllung angab. Wir hoffen, daß Ew. Mai. geruhen. das
daiserliche Siegel Ihrer Wohlthätigkeit darauf zu drücken.
Wir sind mit tiefster Ehrfurcht Ew. Majestät Sire unterthänigste und gehorsamste Diener. Die
Deputirten der Gemeinde Sagarbrücken und St. Fohann: Ruvied. G. Schmidtborn, J. Karcher,
J. P. Fauth.
Zwischenzeitig war der Bericht des Ministers des Innern dem Gebrauch entsprechend an
den Staatsrath verwiesen worden. Die mit der Prüfung der Hospitalangelegenheit befaßte
Abtheilung des Innern erhob Bedenken. Sie fand, „daß es nicht gerecht wäre, der Armenver⸗
waltung von Saarbrücken eine Entschädigung zu gewähren, außer in dem Fall, daß die
Ortsarmen dieser Stadt in Wirklichkeit Unterstützung erhielten.“ Da die dem
Ministerialbericht beigefügten Stücke Nichts darüber enthielten, daß das im Jahre II (1793)
unterdrückte Hospital durch irgend eine andere Wohlthätigkeitsanstalt ersetzt worden, so beauftragte