Hospitals, die in eine Militair-Kaserne umgewandelt worden uud für das Kriegsdepartement eigenthümlich
bestimmt worden, gütigst anzuwenden. Ich hatte diesem Vorschlag ein Verzeichniß der Staatsgüter beige—
fügt, die dem Hospital als Ersatz für sein Gebäude gegeben werden könnten.
Indem ich heute diesbezüglich die Bestimmungen des Regierungsbeschlusses vom 28. Ventöse
letzthin und Ihres Rundschreibens vom 21. Germ. erfülle, habe ich die Ehre, Ew. Excellenz einzusenden:
10. ein zweites Verzeichniß der als Ersatz vorgeschlagenen Güter mit den durch die vorangeführten Be—
stimmungen erforderten Angaben, soweit sie im besondern Fall anwendbar sind;
20. eine Bescheinigung des Staatsdomänen-Directors, die feststellt, daß diese Güter weder als
Staatsgüter veräußert worden, noch in der Ausstattung für irgend eine öffentlichen Anstalt enthalten sind;
30. ein Verzeichniß über die Lage des Hospitals mit der Aufzählung der Güter und
Legate, die es noch im Genuß hat;
40. einen Auszug aus dem Voranschlag der Gemeinde St. Johann-Saarbrücken
(de la commune de St. Jean-Sarrebruck) für das Verwaltungsjahr XII. Diese Gemeinde hat noch
kein Gemeinde-Octroi (octroi municipal). Sie hat sich bis auf den heutigen Tag dagegen gewehrt
in der Furcht, daß eine ähnliche Einrichtung ihrem Handel, der ihre einzige Hülfsauelle bildet, Eintrag
thun könnte.
Diese Mittheilungen werden ohne Zweifel zur Ueberzeugung Ew. Exzellenz führen, wie sehr das
Hospital von Saarbrücken nothwendig hat, die verlangte Gerechtigkeit zu erlangen. Ich wage diesen Gegen—
stand Ihrer lebhaftesten Fürsorge zu empfehlen.
Genehmigen Sie u. s. w.
Keppler.
Schon am 13. Juni dess. J. (24. Prairial XI) erstattete der Minster den nachstehenden
Bericht an den Kaiser
Ir. 1041 Gul.
24. Prairial. Sarre
In propose d'approuver
an arréèté du hréf. de la
darre portant affectation de Die Gebäude- und Zubehörungen des Hospitals Saarbrücken sind seit
hiens nationaux en rem⸗ 10 Jahren dem Dienst des Kriegsdepartements eigenthümlich zugewiesen
en de orrien ge (affectes) und nachdem dieselben mehrere Jahre als Militär-Hospital ge—
besoins de la guerre; note dient haben, sind sie endgiltig zum Gebrauch für eine Kaserne vorbehalten
des pièces. 11 Stück. worden.
Die Verwaltungs-Kommisfion dieser Anstalt, der diese letzte Bestimmung jede Hoffnung nimmt,
daß das Hospital wieder in sein altes Eigenthum eingesetzt wird, hat sich an den Präfecten gewendet, um
den Ersatz an Staatsgütern von gleichem Werth dafür zu erhalten. Dieser Beamte hat in Folge dessen in
Gemäßheit des Beschlusses vom 14. Nivose d. J. XI ein Verzeichniß der verfügbaren Staatsgüter aufgestellt,
das er als eine dem Hospital zu gewährende Entschädigung vorschlägt, sowohl für den Werth der Gebäude
als auch für den Genuß während ungefähr 10 Jahren Seitens des Kriegsdevartements, das niemals Miethe
bezahlt hat.
Diese Immobilien sind contracditorisch durch Sachverständige abgeschätzt worden. (Es folgt das
Detail.) Der Inspektor und Direktor der Domänen, ohne Zweifel im Eifer für die Staatsinteressen, haben
Vorstellungen (observations) erhoben, die dahin gehen, einerseits den Werth des Hospitalgebäudes herab—
zusetzen, andererseits den Werth der zum Ersatz bestimmten Güter zu übertreiben. Der Director ist in
seinem Eifer sogar so weit gegangen, die Frage aufzuwerfen, ob das Hospital ein Recht auf Ersatz hat
Angesichts dessen, daß das Gebäude aus den Geldern des Landesherrn (souverain du Pays) erbaut worden,
der dasselbe zum Geschenk gemacht, um zur Erleichterung für die Armen zu dienen. Nach ihren Bemerk⸗
ungen könnte der Gesammtbesitz des Hospitals (l'enclos de l'hospice) in seinem jetzigen Zustand zu 1200
Franks vermiethet werden. Diese Behauptung kann wahr sein, da die verschiedenen Veränder ungen
(diskerentes formes), welchen dies Gebäude unterworfen worden, um für die verschiedenen Dienstzweige, für
welche es bestimmt worden, passend gemacht zu werden, und seine übergroße Ausdehnung (vaste éͤtendue)
machen dasselbe für Privatpersonen wenig geeignet. Ueberdies hat dasselbe auch eine beträchtliche Ent—
werthung erlitten, da dieselbe auf mehr als 20000 Franks abgeschätzt worden ist.
Betreffs des Werthes der vorgeschlagenen Ersatzgüter, so ist anzunehmen, daß sie denselben über—
trieben haben. Es ist stets der Fall, daß die öffentlich verpachteten Staatsgüter überall bis zum Höchst⸗
betrag ihres Ertrages getrieben werden und daß die Festsetzung der Sachverständigen, die übrigens in
Sire