—84. Umwandlung des ehemals fürstlich nuscuischen
Armen-, Wuisen- Irren-, Zucht-, Krunken- und Versorgungehguses zu Hgarhrüchen
in ein Hürger-Hogpital beider Itüdte.
Aus den beiden landesherrlichen Erlassen vom 1. November 1763 und 3. April 1769,
Anlage A 6—20, erhellt, daß die beiden letzten Fürsten von Nassau-Saarbrücken kein neues
Armen-Hospital in ihrer Residenz stifteten und aus ihrer Privatschatulle ausstatteten. Sie
haben vielmehr kraft ihrer fürstlichen Staatshoheit und in Ausübung ihrer landesherr—
lichen Fürsorgepflicht für das ganze Land, einschließlich der Grafschaft Ottweiler
und des jetzt lothringischen oberen Saargaues, eine Art Armen-, Landarmen- und Corrections—
Anstalt unter Vereinfachung und Vereinigung der Verwaltung ganz verschiedener Vermögensmassen,
darunter auch ein besoaderes Stiftungsvermögen (Legatenfonds),, eingerichtet und unter
die Aufsicht und Leitung besonderer Landesbehörden gestellt. Nirgends ist das Wort
Stiftung bei der Neuorganisation der fraglichen Institute auch nur erwähnt, wie denn auch die
Stiftung eines Landes-Zuchthauses ein Unicum in der Rechtsgeschichte
darstellen dürfte.
Mit der Beseitigung der fürstlichen Regierung (11. Mai 1793) ging die Ausübung der
taatlichen Gewalt und Hoheitsrechte zunächst thatsächlsch auf die französische Regierung über.
Letztere verfügte nach dem auch für die occupirten Gebietstheile anwendbaren innern fran—
zösischen Staatsrecht über das 1769 neu errichtete Gebäude der Landesanstalt, in welcher
das alte Hospital mituntergebracht war (jetzige Ludwigskaserne), zu militärischen Zwecken. Es
wurde erst Militärlazareth, demnächst endgültig dem Kriegsministerium zugetheilt und Kaserne,
wozu es noch heut dient. Dagegen beließ das französische Gouvernement die dreigliedrige Hospital⸗
Commission fortbestehen und die sehr geringfügigen Einnahmen aus dem noch verfügbar vorhandenen
Vermögen bestimmungsmäßig vertheilen. Da das alte Hospital kein eigentliches Krankenhaus war,
ondern nur ein Kranken-Zimmer neben der Irren-Abtheilung enthielt, so konnte wenigstens
cheilweise eine zweckentsprechende Verwendung der Hospitaleinkünfte eintreten, im Sinn einer
außeranstaltlichen Armenpflege im Domizil der Armen. Der s. g. Legatenfonds, der von jeher
neben dem eigentlichen Hospitalfonds selbstständig und getrennt verwaltet und verwendet wurde,
war zudem ausdrücklich für verschämte Hausarme und Kranke bestimmt. Die Waisen wurden
hei Privaten in der Stadt und auf dem Lanbe untergebracht. Nach Erreichung des 14. Lebens⸗
ahres mußten sie bis auf die etwaige Zahlung von Lehraeld durch das Hospital sich ihren Unterhalt
elbst verdienen.
Das ganze Vermögen des Hospital- und Legatenfonds war durch den Fürsten selbst auf
ein Minimum reducirt worden. Derselbe hatte die Hauptkapitalien mit nach Deutschland genommen.
Aus dem Hospitalfonds hat der Fürst gemäß dem amtlichen Verzeichniß der Fonds und Revenuen
des Hospitals vom 6. Floréal XIII (e26. April 1805) mitgenommen . 1838419 Fres. 02
zierzu reclamirte Zinsen .. 5271, 64
383890 Ircs. 66
Ferner aus der s. g. Dill inger Stiftung (das Kapital war vom Fürst Ludwig und seiner
Gemahlin für die kranken Armen des Landes Saarbrücken und vorzugsweise für diejenigen auf
dem Lande gestiftet, aber in der fürstlichen Finanzkammer deponirt, die an das Hospital jährlich
nur die Zinsen abführte) Kapital 11851 Fres. 85
reclamirte Zinsen 7111, 11
18962 Fres. 96