Gemeinden, daß in allen Städten mit Jahreseinkünften von 20,000 Franken und darüber sowie einer
Bevölkerung unter 100,000 Seelen die allgemeinen Verwaltungskosten nur 50 Centimes pro Kopf
der Bevölkerung betragen dürfen. Die Bevölkerungsziffer soll im Staatsrath fest
gestellt werden. Die Polizei-Kommissare der Städte unter 10,000 Seelen können nicht mehr
als 800 Franken Gehalt pro Jahr erhalten.
So gehörte die „Stadt Saarbrücken“ vom Jahre 1802 an, zur Zeit als Napoleon am 4. August
1802 Erster Consul wurde und am 283. September 1802 die französische Verfassung in Kraft
rat, in Folge ihrer Vereinigung mit St. Johann zu den bevorzugten Städten Frankreichs. Das
aeue Beschlußbuch des Saarbrücker Gemeinderaths beginnt mit dem 13. Ventôse X (28. Dezember
1802) wohl nicht ohne Zusammenhang mit der wichtigen Veränderung des Charakters der Stadt.
Die Erneuerung und Ergänzung der bestehenden Municipal-Räthe erfolgte nach der
Verfassung vom 4. August 1802 Gonaparte, lebenslänglicher Consul) durch die für jeden Friedens—
gerichtsbezirk (Canton) gebildete Cantons-Versammlung in der Art, daß die Cantons-Versammlung
in den Städten von fünftausend Einwohnern eine Vorschlagsliste mit doppelt so viel Namen, als
Stellen zu besetzen sind, aufstellt, aus welcher der Präfect bezw. der Kaiser die Municipalräthe ernennt.
Die letzteren werden alle 10 Jahre zur Hälfte erneuert. Bürgermeister und Beigeordnete werden
auf 5 Jahre vom Ersten Consul ernannt und können wieder ernannt werden.
Diese französischen Bestimmungen blieben in der Rheinprovinz im Wesentlichen bis zum
Erlaß der Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in Kraft. Die Cabinets-Ordre,
bezw. Verordnung vom 17. März 1831 G.-S. S. 9 und 37 hatten in Aussicht gestellt,
daß die preußische Städte-Ordnung vom 19. November 1808 provinzweise nach und nach auf
Grund besonders zu publicirender Verleihungen eingeführt werden solle, bezw. daß die Städte—
Ordnung in allen denjenigen Orten eingeführt werde, welche auf den Provinziallandtagen im
Stande der Städte vertreten werden. Nach der Gemeinde-Ordnung von 1845 (8 1) bildeten
fortan „alle diejenigen Orte (Städte, Dörfer u. s. w., welche für ihre Communalbedürfnisse bei
Erlaß des Gesetzes einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats
oder einer Abtheilung des Bürgstr.-Etats, eine Gemeinde unter einem Gemeinde-Vorsteher. Der
3. Abschnitt dieses Gesetzes regelte die Vertretung der Gemeinden und die Wahl der Gemeinde—
verordneten. Die Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856) führte dann für die
auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr als 10,000
Einwohnern eine Neuregelung herbei. Auf Antrag kann diese Städte-Ordnung auch anderen im
Stande der Städte vertretenen Gemeinden der Rheinprovinz durch Königl. Verordnung verliehen
werden. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. Mai 1859 wurde Saarbrücken und St. Johann die
Städteordnung verliehen und fand demnächst die Trennung beider Orte als selbstständige politische
Gemeinden statt. Vergl. amtl. Belegstücke S. 46 und 47.“
Ich lasse nunmehr die geschichtlichen Beweise über die Verschmelzung beider Städte zu
einem einzigen Gemeinwesen folgen. Ein unmittelbares amtliches Zeugniß über die Verschmelzung
beider Städte zu einem einzigen Gemeinwesen aus dem Jahre 1802 enthält das vom General⸗
Sekretär*) der Saarpräfectur Zegowitz herausgegebene Annuaire historique et statisque du
Département de la Sarre vom Jahre XI (23. Septbr. 1802 bis dahin 1803), gedruckt zu
Trier bei Hetzrodt.
x) Nach Art. 7 des Gesetzes vom 17. Februar 1800 hatte der s6écrétaire général de la préfecture
die Aufbewahrung der Papiere und ist es sein Amt, die Ausfertigungen zu unterzeichnen