des organ. Ges. v. 8. April 1802 die Stadt und Gemeinde Saarbrücken Sitz des
Cantonalpfarramts J. Classe, wiewohl die Pfarrkirche in dem Stadtheil St. Johann
stand, m. vgl. Muth. Beiträge 2. Bd. u. amtl. Belegstücke S. 8.
Die Stadtgemeinde Saarbrücken gehörte zur Zahl derjenigen Städte, die nach zwei'“)
Hauptrichtungen hin einen besonderen Vorzug genossen.
Im Herbst 1801 erreichte die Bevölkerungsziffer von Saarbrücken und St.
Johann 5000. Nach Art. 12, Alin. 1 des Ges. vom 17. Februar 1800 mußte deßhalb ein
Polizei-Commissar neben dem Bürgermeister und den beiden Beigeordneten angestellt werden.
Durch Beschluß des J. Consul vom 6. Frimaire X (28. November 1801) wurde der bisherige
2. Beigeordnete Jacob Binger zum Polizei-Commissar**) der Stadt ernannt und am 25. Frimaire
(16. Dezember 1801) vereidigt, Protokollbuch des Magistrats Nr. 22. Ferner hatte nach Art. 18
des eit. Gesetzes der Erste Consul das Ernennungsrecht des Bürgermeisters. Die Zahl der
Gemeinderäthe stieg gemäß Artikel 15. desselben Gesetzes vom 20 auf 30. Indessen scheint in
Saarbrücken diese hohe Ziffer nie erreicht worden zu sein, da der Consular-Beschluß vom 7. October
1800 (25. Vendémiaire IX), von Daniels IV S. 178, in Artikel 2 eine geringere Zahl***) zuließ.
Nach dem Consularbeschluß vom 18. November 1802 war der katholische Stadtpfarrer Pfarrer J.
Klasse u. s. w. Vor Allem aber wurde die Stadtgemeinde Saarbrücken durch die Zusammen—
rechnung der Bevölkerung beider Städte mit zusammen 5000 Seelen kraft der Bestimmung des
Artikel 12 des ersten Gesetzes vom 11. Frimarie VIIT), das die Verwaltungsweise der Departe—
ments-, Municipalitäts- und Gemeinde-Einnahmen und Ausgaben festsetzt, einer Kantons-—
gemeinde mit eigener Municipalverwaltung gleichgestellt.
Diese Vereingung ermöglichte auch für und auf die Ville de Saarebruck die Anwend—
barkeit des Titel IV des Consularbeschlusses vom 23. Juli 1802 (4. Thermidor X), der besondere
Bestimmungen für die „großen Gemeiden“ enthält, die eine jährliche Einnahme von mehr
als 20,000 Franks haben. Nach Art. 80 müssen die Consuln sspäter der Kaiser/“74) auf den
Vorschlag des Ministers des Innern endgültig über den Voranschag (état général) der Ausgaben
und Einnahmen einer jeden Gemeinde nach Anhörung des Staatsraths befinden. Ferner bestimmte
der Consular-Beschluß vom 17. Germinal XI (7. April 1803) betreffend die Ausgaben der
Noch in einer weniger bedeutenden Richtung war die Zusammenlegung der Städte von Belang.
Bei 15000 Franks directer Steuern hatte die Stadt ein Recht auf einen eigenen Steuer-EGinnehmer (percepteur
des contributions directes). Am 6. Ventôse XI wurde in Saarbrücken dieser Steuerbetrag erreicht.
Die Stadt schlug den General-Einnehmer der Privat-Bergwerksgesellschaft Anton Savoye (auch später Rechner
der kath. Kirchenfabrik) für diese Stelle vor. Derselbe erhielt diese Stelle, wie Nr. 88 des Magistrats—
Protokollbuchs ergibt
**) Das Gesetz vom 8. Brumaire IV, Tit. 2, Art. 15 hatte bestimmt: „In allen Gemeinden, deren
Bevölkerung sich nicht auf 5000 Einwohner beläuft, wird die Stelle des Polizei-Commissars durch den
Municipalagenten oder seinen Adjunkten versehen.
In den Gemeinden von 521000 Einwohner gibt es einen Volizei-Commissar,
den die Municipalverwaltung erwählt.
*xx) Art. 2 lautet: „Der Gemeinderath muß nicht nothwendig auf die im Gesetz bestimmte Zahl
gebracht werden. Es genügt, wenn er die für die Berathung nöthige Zahl d. i. zwei Drittel derselben besigt“
Nach Art. 1 dieses Beschlusses konnten auch die außerhalb der Gemeinde wohnenden Grund—
besitzer Gemeinderathsmitglieder werden.
) Abgedruckt ist diese Bestimmung S. 16.
). In dem National⸗Archiv zu Paris befinden sich für die Stadt Saarbrücken alle Bestätigungs—
decrete der städtischen Budgets. In gleicher Weise das kaiserliche Ernennungsdeeret voöom
15. Brumaire XIII (6. Novem ber 1804), durch das Sebastian Bruch an Stelle des ausgeschiedenen
de Mandell zum Maire und Rupied an Stelle des gleichfalls ausgeschiedenen Mülhaus
zum 1. Adjoint (erster Beigeordneter) der Stadt Saarbrücken ernannt wurden.