Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

„Nr. 1 10. Brumaire IX. (1. Novbr. 1800). Wir Philipp Mandel, Wilh. Ler und Jak. Binger
in Ausführung des Art. 20 des Gesetzes vom 28. Pluviose VIII. ernannt durch Bexon d'Ormechville,
Präfekt des Saar-⸗Departements“), ersterer auf die Stelle eines Maire der Gemeinde Saarbrücken-St. Johann,
Malstatt-Burbach, Hallberg und Rußhütte und die beiden anderen auf die Beigeordneten-Stelle, begaben uns
zur festgesetzten Stunde zur Einführung in unsere Verrichtungen durch den Unter-Präfecten Bordé auf dessen
Amtsstube, wo wir die Mitglieder der gewesenen Municipalität mit den öffentlichen Beamten und einer
zroßen Zahl Bürger dieser Stadt versammelt fanden und wir begaben uns begleitet von Ihnen in die
Kirche. Nach einer entsprechenden Ansprache des Unter-Präfecten haben wir einer nach dem andern, der
Bürgermeister in die Hände des gewesenen Präsidenten der Municipal-Verwaltung Schmidtborn, die Bei—
geordneten in die des Bürgermeisters mit den Worten geleistet:
Ich schwöre Treue der Verfassung des Jahres VIIl der Republik.
Nr. 2. Auf die Vorschlagsliste werden vom Präfect die nachbezeichneten Gemeinderäthe der
Mairie Saarbrücken ernannt und deren Vereidigung verordnet:
Namen der Gemeinderäthe von Saarbrücken:
Georg Röchling, Christ. Quien, Daniel Hennemann, Louis Schmidtborn. Anton Haldy, Wilh.
Fohrberg, Frz. Wilkens, der frühere Maire Mülhausen, Georg Schmidtborn;
von St. Johann: Thomas Köhl, Friedrich Rumpel, Friedr. Dryander, Maler, Balthasar Schlachter,
Daniel Bruch, Tüncher Casssp. Wack, Louis Firmond Vater, Jac. Roechling;
von Burbach: Knörzer von Mohlstadt, Christ. Westermann.
Nr. 3. Am 10. Pluviose IX Vereidigung derselben durch den Bürgermeister von Mandel.
Am 9. September 1800 (22. Fructidor VIII) erging alsdann der Consularbeschluß zur
anmittelbaren Vorbereitung der Annexion der 4 gedachten Departements. Durch denselben werden
die letztern (vom 1. Vendémiaire IX ab), den übrigen Departements der Republik gleichgestellt
und dementsprechend durch besondere Consularbeschlüsse stückweise die französischen Gesetze und Ver—
ordnungen in diese Gebietstheile eingeführt werden. Nach der endgültigen Abtretung des linken
Rheinufers am 9. Februar 1801 ist durch den Consularbeschluß vom 11. Messidor X (B30. Juni
1802) Gräff I S. 480 vom J. Vendémiaire XI (23. September 1802) die republikanische Ver—
'assung vom Frimaire VIII endgültig eingeführt worden.
Art. III dieses Beschlusses ordnet an, daß das Gesetz über die allgemeine Landesver—
waltung vom 28. Pluviose VIIII, sowie die auf dies Gesetz Bezug habenden Beschlüsse in den
erwähnten Gebietstheilen publicirt, angeschlagen und vollzogen werden.
Art. VI besagt in der amtlichen Uebersetzung bulletin XCIV S. 63 und ff:
Es sollen in Gemäßheit des 12. und der folgenden Artikel des Gesetzes vom 28. Pluviose
überall, wo dermalen ein Maire sich befindet, welches auch immer die Zahl der unter
seiner Verwaltung vereinigten Gemeinden sein mag, ein Maire und ein oder mehrere
Adjunkten, sowie auch ein Municipalrath angestellt werden. Alle durch ersagtes Gesetz
nicht eingesetzte administrative Beamten sollen ihre Verrichtungen niederlegen: die
Ernennungen sollen auf die darin vorgeschriebene Art Statt haben.“
So bildeten die beiden Städte zu Anfang des Jahrhunderts öffentlich-rechtlich nur
eine einzige Verwaltungsgemeinde. Von nun an sind lediglich in vermögensrechtlicher
 Beziehung die beiden Ortstheile der Stadt „Saarbrücken“, als gesonderte communautés
Vhabitans**) — juristische Personen z. B. für den getrennten Stadtwald, Gemeindeland u. s. w.
— auseinanderzuhalten, während sie öffentlich-rechtlich als politische Gemeinde nur
ein Ganzes bilden. So wurde bei der Neuumschreibung der katholischen Pfarreien auf Grund

*) Folglich hatten beide Städte damals noch keine 5000 Seelen und wurden dieselben deühalb auch noch nicht als ein ein⸗
ziges Munizipium mit den Rechten eines Cantons angesehen.
**) Vgl. Arrôté vom 16. Juli 1802, Art. 1, Alin. 4, Gräff J. S. 482. Der Maire ist der Ver—
treter der Verwaͤltungs-Gemeinde und als solcher von Rechtswegen Mitglied des Gemeinderaths seiner Ge—
meinde, Bulletin XLVIII., S. 2 (für die 4 linksrhein. Dep.); m. vgl. auch das Decret vom 4. Juni 1806.
Ddie Rechte der alten Ortsgemeinden werden durch die betreffenden Gemeinderäthe der Vollgemeinden
wahrgenommen.
            
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