Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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84. Von den Ernennungen.
Art. 18. Der Erste Consul ernennt die Präfecten, die Präfectur-Räthe, die Mitglieder der
General-Räthe des Departements, den General⸗Secretär der Präfectur, die Unter-Prafecten, die Mitglieder
der Arrondissements-Räthe, die Bürgermeister und Beigeordneten der Städte von mehr als 5000
Einwohner, die General-Polizei-Commissare und Polizei-Präfecten, wo solche angestellt werden.
Art. 19. Die Mitglieder der General-Räthe des Departements und diejenigen der Gemeinde—
Arrondissements-Räthe werden auf drei Jahre ernannt; sie können wieder ernannt werden.
Art. 20. Die Präfecten ernennen und können von ihren Verrichtungen entheben die Mitglieder
der Gemeinde-Räthe; sie ernennen und können entheben die Bürgermeister und Beigeordneten in den Städten,
deren Bevölkerung unter 5000 Einwohner ist. Die Mitalieder der Gemeinde-Räthe werden auf drei Jahre
ernannt; sie können wieder ernannt werden.

Am 9. Mai 1800 (19. Floréal VIII) erging der Consulbeschluß betreff. die Ernennung
der Bürgermeister und Beigeordneten in allen Gemeinden unter 53000 Einwohner, Dalloz „communé““
Seite 199, Note Jl, nachdem der Präfect für die Gemeinden unter 5000 Einwohner sofort einen
Maire und die Beigeordneten ernennen muß, sobald die Unterpräfekten gemäß den Beschlüssen vom
17. Ventôse VIII an die Stelle der Cantonalverwaltung getreten waren.
Für das linke Rheinufer schließt sich einige Tage später die Ausführungs-Verordnung
des ersten Consuls vom 24. Floréal VIII (14. Mai 1800) an. Durch dieselbe wurde das neue
Verwaltungs-System in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Pluviose VIII eingeführt. Die Ver—
waltungsorganisation selbst wurde in den rheinischen Departements ausgeführt zufolge des Consular—
Beschlusses vom 8. März 1800, der durch die Verordnung vom 4. Juli 1800 verkündigt wurde.
Hauptort des Saardepartements wurde Trier, der Unterpräfectur Saarbrücken, m. val. Gräff,
Sammlung J, S. 431.
In Voraussicht der offenbar bereits im Frühjahr 1800 beschlossenen endgültigen Einver—
leibung der linksrheinischen Gebiethstheile mit Frankreich erging der Consularbeschluß vom 14. Mai
1800 (24. Floréal VIII), der mittelst Proclamation des Regierungs-Commissars an die Bewohner
der 4 genannten Departements vom 6. Prairial VIII, Bulletins XXI Seite 1l, und den Beschluß
des Commissars vom nämlichen Tage a. a. O. S. 7, am 27. Mai 1800 das neue Landesver⸗
waltungsgesetz vom 17. Februar 1800, jedoch mit vorläufiger Beibehaltung des General-Regier⸗
ungs-Commissars, für die linksrheinischen Gebietstheile einführt.
Am 13. Juli 1800 wurde der mit Generalsrang bekleidete Militär-Intendant Or mech—
ville zum Saar-Präfect ernannt. Am 7. August d. J. (19. Thermidor VIIh trat der—
selbe in Trier sein Amt an. Am 18. August 1800 (30. Thermidor VIII) übernahm Jean
Baptiste Bordé, geb. 1768 zu Bouzonville, die Unterpräfectur Saarbrücken. Derselbe
war Jurist, vorher Procureur général im Mosel-Departement und Administrator des Districts
Bouzonville. Später war er Central-Commissar des Rhein- und Mosel-Devartements. Er starb
als Unterpräfect in Saarbrücken am 29. Juni 1808
An die Spitze der Verwaltung der Stadt Saarbrücken kam Philipp von
Mandel mit den beiden Beigeordneten Jakob Binger zu St. Johann und Wilh.
Ludwig Lex zu Saarbrücken. Die Gemeindeverwaltung trat mit dem 1. November 1800
(10. Brumaire IX) in Thätigkeit.
Das erste französische Protokollbuch der Gemeinde-Verwaltung Saar—
brücken beginnt mit dem 10. Brumaireé IX und enthält als die 3 ersten Nummern
folgende Niederschriften:
            
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