In Art. I heißt es:
„Diese Cantone begreifen die Gemeinden in sich, die nach dem Verzeichniß, welches diesem
Plan beigefügt ist, ihnen besonders zugetheilt sind.“
Dieses Verzeichniß lautet an der betreffenden Stelle:
Kanton Saarbrücken, Hauptort vom Arrondissement.
Burbach, Halberger Schmiede, Mohlstadt, Rußhütte, Saarbrücken, St. Johann.
— V 1799 die
Gemeinde Malstatt mit den Dörfern Burbach und Rußhütte von dem Canton Arnual abgetrennt
und mit dem Canton Saarbrücken vereinigt, der Vorsteher von Malstatt zum Municipal-Beigeordneten
ernannt worden sei. Es muß dies früher geschehen sein. Nach dem amtlichen Ortschafts⸗
Verzeichniß vom 24. Messidor VII) (aj. Juli 1799) Gräff J. S. VXII u. ss. bestand der
Canton Saarbrücken damals aus den Communes: dSarrebrück avec la cense Rothenbot,
8St. Jean, Mohlstadt, Bourbach, also wie am 12. März 1798. So beschaffen war die Territorial⸗
organisation des Saarbrücker Landes, als am 18. Brumaire VIII (9 November 1799) der
Sturz des Directoriums in Paris erfolgte.
Am 22. Dezember 1799 wurde die Veröffentlichung der neuen franzöfischen (Consular-)
Verfassung vom 13. Dezember 1799 (22 Frimaire VIII. bewirkt. Titel IV der letztern „du
Gouvérneément“ legte die Staatsgewalt in die Hand des Ersten Consul Bonaparte. Das Be—
streben der neuen Regierung nach Centralisation der Verwaltung führte nach Beseitigung der Kantonsverfassung,
als der Grundlage der allgemeinen Landesverwaltung, zu der Einführung der neuen
Verwaltungsorganisation nach Unter-Verwaltungsbezirken (Arrondissements mit Unterpräfecten an
der Spitze.) Das Gesetz betreff. die franz ösische Gebietseintheilung und die allgemeine Landes⸗
verwaltung vom 17. Februar 1800 (28. Pluviose VIII) verwirklichte diesem Gedenken. Dies
organische Gesetz brachte die neue Eintheilung des Staates in Departements und Gemeinde⸗
Arrondissements mit Präfecten und Unterpräfecten an der Spitze. In den 88 I1 und III des
Titels N kehrte dasselbe wieder zu den Grundsätzen des Verfassungsgesetzes vom 11. und 22.
Dezember 1789 zurück. Die Municipalitäten hörten auf untere Verwaltungsinstanzen zu sein und
gingen alle rein staatliche Functionen auf die Gemeinde-Arrondissements über. Die Municipalitäten
wurden ausschließlich Gemeindebehörden und hörten die ortsobrigkeitlichen Befugnisse der
Einzelgemeinden ganz auf. Die in Betracht kommenden Hauptstellen dieses Gesetzes lauten
wörtlich:
*) In Band 11 der Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse des Reg.Kommissars in den
4 linksrheinischen Departements, Heft 21 und 22, Seite 54, findet sich:
Allgemeine Aufstellung
der Cantone, Gemeinden, Zinsgüter und Meierhöfe, aus denen das Saardepartement besteht, mit Angabe
der Bevölkerung jeder Gemeinde und jedes Cantons vom 24. Messidor VII (12. Juli 1799).
Canton Saarbrücken:
Saarbrücken mit dem Hofguth Rothenhof
St. Johann.
Mohlstadt.
Bourbach
zusammen 49283 Seelen.
Als richtig beglaubigt von uns Verwaltern des Saar-Departements nach den von den Municipal⸗
verwaltungen der Cantone unseres Verwaltungsbezirks gelieferten Verzeichnisse.
Trier, den 24. Messidor d. J. VII.
Die Verwalter des Departements der Saar:
gez. Lintz, Präsident; Lafontaine, Gerhards. Verwalter: und Zegowitz, Ober-Secretär.