Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Auf kurze Zeit erhielt General Hoche, Commandant der Maas- und Sambre-Armee, 1797 die
Verwaltung der fraglichen Gebietstheile. Zwischen diesem und dem General Moreau, Commandant
der Rhein- und Mosel-Armee, kam es zu Streitigkeiten über ihre Befugnisse. Moreau errichtete
mm Frühjahr dess. J. eine Direction in Zweibrücken. Am 27. April d. J. starb der letzte Fürst
von Nassau-Saarbrücken ohne Erben. Am 23. Juli d. J. verpachtete das Finanz-Ministerium
die sämmtlichen Kohlen-Gruben im Saarbrück'schen und Bayrischen an die Gesellschaft Equer auf
J Jahre gegen eine Pacht von 71000 Franken. Nach dem am 15. September d. J. erfolgten
Tode von Hoche wurde Zweibrücken 2. Arrondissement der neuen Landeintheilung und erhielt die Graf—
schaft Saarbrücken zugetheilt. Inzwischen war durch die Verträge vom 5. August 1795 und den
Friedensschluß zu Campo Formio vom 17. und 18. October 1797 das linke Rheinufer vorläufig
abgetreten worden. Nunmehr beauftragte das Directorium am 4. November 1797 den
bisherigen Cassationsrichter Rudler mit der Organisation der linksrheinischen Gebietstheile.
Seine Instruction vom nämlichen Tage trug ihm auf, dort die verfassungsmäßige Departemental⸗
und Municipal-Verwaltung einzuführen. Rudler fand in den Städten Saarbrücken und
5t. Johann bereits eine französische Munieipalität Wollgemeinde) im Sinne der Ver—
assung vom 25. September 1795 mit Saarbrücken als Sitz vor. Beide Städte waren
indessen zwei gesonderte Ortsgemeinden geblieben und besaßen noch ihre eigenen Stadtämter mit
ihren besonderen ortsobrigkeitlichen Befugnissen. Für die Verwaltung beider Städte bestand
der Municipalrath mit den beiden Bürgermeistern Bentz für Saarbrücken und Philipp
Oflug zu St. Johann, als Mitgliedern, unter dem Vorsitz des früheren fürstlichen Raths
Schmitt, m. vgl. Köllner, Geschichte der beiden Städte Bd. J. S. 479. Rudler theilte das linke
Rheinufer in die 4 Departements, der Ruhr, Saar, Rhein und Mosel und des Donners⸗
hberges. Das Saar-Departement zerfiel in 4 Unter-Verwaltungsbezirke (arrondissements): Saarhrücken,
 Birkenfeld, Trier, Prüum. Das Arrondissement Saarbrücken wurde in die 8 Cantone:
J. Saarbrücken, 2. Arnual, 3. Lebach, 4. Ottweiler, 5. Merzig, 6. St. Wendel, 7. Blieskastel,
3. Waldmohr zerlegt. Der Canton war für den Cultus, die Justiz und die Verwaltung das
unterste Glied der Organisation. Der Canton wurde als eine große Gemeinde angesehen und
einer Administration municipale unterstellt (Präsident, Commissar und Verwalter). Bei
der am 25. Januar 1798 erfolgten Bildung der Cantone bestand der Canton Saarbrücken
nur aus den Städten Saarbrücken und St. Johann mit ihren Gemarkungen, m. ogl. Köllner
Bd. 1l, S. 481. Aus den 40 um die Städte liegenden Dörfern, das Gebiet des alten Nassauer
Ländchens“), die anfänglich Saarbrücken zugetheilt worden, wurde bald darnach der Canton Arnual
gebildet. Die feierliche Einführung der Municipal-Verwaltung in Saarbrücken erfolgte am 8. April
1798. Der Vater des mehrerwähnten Schriftstellers Köllner, Friedrich Köllner, evangelischer Pfarrer
zu Malstatt, geb. 1764 wurde am 21. März 1798 zum Regierungs-Commissar des Cantons Arnual
»rnannt. Sein Sohn war daher im Allgemeinen wohl in der Lage, über diese neue Verfassung
zuverlässig zu berichten; Köllner a. a. S. 483. Präsident der Municipalverwaltung Saarbrücken
wvurde der frühere fürstliche Kammer-Rath Roechlina. Verwalter die früheren Stadträthe zu Saar—
——
Damit hatte die 477 Jahre bestandene städtische Versassung zu Saarbrücken und
St. Johann ihr Ende erreicht, m. vgl. Köllner a. a. O. S. 486. Nach dem in der Rudler'schen
Sammlung veröffentlichten Beschluß desselben vom 22. Ventôse VI (12. März 1798) bestand
das Saardepartement damals aus 34 Cantonen (Saarbrücken steht an der 30. Stelle).

) Es entsprach offenbar der französischen Staatsraison, entsprechend der völligen Beseitigung der
alten staatlichen Gliederung im eigentlichen Frankreich, auch in den neuen Ptopinzen ganz neue staatliche
Zrganismen unter Wegaräumung der historischen Territorialsprengel zu schaffen.
            
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