Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

feststellen konnte, „daß Saarbrücken und St. Johann nur eine einzige Gemeinde bilden, von welcher
St. Johann die untere und Saarbrücken die obere Stadt ist“, vgl. „amtliche Belegstücke“ St. Johann
1894 S. 9 und ff. und in dem Beschluß vom 17. Juli 1809 die nämliche Thatsache mit dem
Zusatz, „di e (nämlich Saarbrücken und St. Johann) alle öffentlichen Anstalten gemeinsam
besitzen“. Wie dieser Zustand sich geschichtlich vorbereitet und staatsrechtlich herausgebildet hat,
dürfte vor Prüfung der Rechtsverhältnisse des Saarbrücker Bürgerhosvitals zweckmäßig zu unter—
suchen sein.
Die beiden Städte St. Johann und Saarbrücken waren vor der französischen Revolution
die Residenz der ehemaligen Grafen von Saarbrücken. Seit dem Freiheitsbrief des Grafen Johann
von Saarbrücken vom März 1321 bildeten beide Städte eine vereinigte Stadt gemeinde, wenn
dieselben auch ihre gesonderte vermögensrechtliche Persönlichkeit als selbstständige Ort s gemeinden,
sowie eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit behielten, m. vgl. Köllner, Geschichte u. s. w. Bd. JL.
S. 40 ff. Graf Johann III. verlieh mittelst Urkunde vom 2. März 1462 beiden Städten ein
Gerichtssiegel.. In der Reunionszeit 1680--1697 wurde den Katholiken die Kirche zu St. Johann
aus dem Grunde zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weil beide Städte als eine einzige
Stadtgemeinde betrachtet wurden. Köllner J. S. 425 u. „amtl. Belegstücke“ S. 3 u. 4. In dem
Staatsvertrag zwischen Ludwig XV. und dem Fürsten Wilhelm Heinrich vom 12. April 1754
betreffend den Neubau der katholischen Kirche zu St. Johann lautet die Ueberschrift „betreffend
den Neubau der katholischen Pfarrkirche von St. Johann in Sarbrick“ und heißt es Art. 1,
„daß der Fürst von Nassau es übernahm ausführen und wiederaufbauen zu lassen die besagte
Kirche von St. Johann in der Stadt Sarebrick“, m. vgl. Muth, Beiträge u. s. w.
Bd. J. 206 u. 207.
Die fürstlich nassau-saarbrücksche Herrschaft endigte mit der französischen Revolution. Am
11. Mai 1783 erfolgte die Besitzergreifung der Grafschaft Saarbrücken durch die französischen
Truppen. Durch Beschluß der französischen Regierungs-Commissare vom 11. Mai d. J. wurde
die fürstliche Regierung zu Saarbrücken aufgelöst und den zurückgebliebenen Beamten unter Todes-—
strafe alle Regierungshandlungen verboten. Der Saarbrücker Stadtrath oder Magistrat diente
als Gemeinde-Verwaltung und gleichzeitig zur Vornahme der nothwendigen Geschäfte der
allgemeinen staatlichen Verwaltung, entsprechend der damaligen in Frankreich bestehenden allge—
meinen Landes- und Gemeinde-Verwaltung. In Saarlouis war der Sitz der Districtsverwaltung,
von wo aus die Grafschaft Saarbrücken durch den Regierungs-Commissar verwaltet wurde. Die
ortsobrigkeitlichen Befugnisse verblieben bei den besonderen Gemeindebeamten beider Städte.
Letztere waren indessen seit Beginn der Invasion zu einer städtischen Verwaltung vereinigt
worden, wie dies der Verfassung vom Jahre 1789 entsprach. Letzterer entsprechend wurden die
Stadtverordneten officioers municipaux de Sarrebruck genannt. Es sind dies Anfangs 1795:
Wilh. J. Mühlhaus, Phil. Krämer, Aug. Reuther, Joh. Nie. Pfeilstücker zu Saarbrücken und
Anstedt Müller, Balthasar Karcher, Fried. Eichacker und Samuel Bruch zu St. Johann.*)
Nach Inkrafttreten der neuen Directorial-Verfassung am 28. September 1795 hörte die
Verwaltung durch den District Saarlouis auf, da letzterer selbst aufgehoben worden. Die Graf—
schaft Saarbrücken kann jetzt unter die Verwaltung des General-Directors Bella von der Domainen⸗
Direction für das Rhein- und Moselland. Durch Beschluß des Directoriums vom April 1796
wurde Bella zum General-Director der eroberten Länder zwischen Rhein und Mosel mit dem
Sitz in Saarbrücken ernannt, mit dem Domainen-Einnehmer Kehringer. Köllner J, S. 477.

) Damals wurden beide Städte noch als besondere politische Gemeinden angesehen, weil
jede derselben ihre eigenen Municipalbeamten haätte.
            
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