worden, den neuorganisirten Municipalhospitien in Staatsgütern von dem nämlichen Ertrag und
gemäß dem in den folgenden Artikeln geordneten Verfahren zurückzuerstatten seien. Innerhalb
eines Monats nach der Verkündigung des Gesetzes sollte den Departementsverwaltungen Präfecturen)
das Verzeichniß der verkauften Hospitalgüter ihres Bezirks eingereicht werden. Im folgenden Monat
sollten diese Verwaltungen die Ersatzgüter vom nämlichen Ertragswerth gemäß Gutachten zweier
Experten angeben, von denen sie den einen und der Domänen-Director den andern ernennt. Die
Arbeit der gedachten Departements-Verwaltung soll nur eine vorläufige sein und ihre endgültige
Wirksamkeit nur kraft ausdrücklichen Gesetzes erlangen. Weitere staatliche Hülfe außer diesem vor⸗
geschriebenen Vermögensersatz soll den besagten Hospitälern nur mit besonderer Ermächtigung des
gesetzgebenden Körpers zu Theil werden.
Obschon vorstehende den Ersatz veräußerter Hospitalgüter regelnde Artikel des erwähnten
Gesetzes in der Rheinprovinz nicht publizirt wurden, so hat die französische Staatsregierung sie
demnach anstandslos auch auf die neuen Gebietstheile angewendet, bezw. durch die nachstehenden
Beschlüsse in Wirksamkeit gesetzt. Am 4. Januar 1803 (14. Nivose XI) III. Bd. 239
No. 2230 verfügte der 1. Consul diesbezüglich, wie folgt:
Die Verwaltungs-Commissionen der Bürgerhospitäler, in Ermangelung derselben die Bürgermeister
und Beigeordneten, sollen das Verzeichniß der Staatsgüter anfertigen, die den Bürgerhospitälern als
Ersatz für ihre veräußerten Güter kraft des Art. 8 des Ges. v. 16. Vendemisaire V zugewiesen
wurden.
Diese Verzeichnisse sind unverzüglich dem Minister des Innern und spätestens vor dem 1. Germinal
nächsthin (22. März 1803) zuzusenden.
Es soll ein allgemeines nach Gemeinde, Arrondissement und Departement geordnetes Verzeichniß aller
Staatsgüter gemacht werden, welche die Hospitien in Genuß haben, um den 8 2 des nämlichen
Art. 8 des Gesetzes vom 16. Vendémiaire in Vollzug zu setzen, der anordnet, daß die von den Central—⸗
verwaltungen den Hospitien gemachten Zuweisungen von Staatsgüter nur vorläufig sein sollen und
daß die endgültige Wirksamkeit nur kraft eines Gesetzes erfolgt.
Alle Hospitäler für die man dem Minister des Innern das durch Artikel 1 angeordnete Verzeichniß
nicht eingesandt hat, sollen aller Rechte an den ihnen vorläufig überwiesenen Güter verlustig sein:
und die Verwaltung der Staatsdomänen soll sie im Namen der Republik wieder in Besitz nehmen.
Die Minister der Finanzen und des Innern u. s. w.
Endlich verlängerte der Cons.-Beschluß vom 19. März 1804 (28. Ventôse XII) 3. Bd.
355 Nr. 3683 die zur Aufstellung der erwähnten Verzeichnisse den Hospitälern bewilligte Frist.
Er lautet folgendermaßen:
Die den Verwaltungs-Commissionen der Hospitäler durch den Beschluß vom 14. Nivöse XII u. s. w.
bewilligte Frist wird bis zum 1. Thermidor nächsthin (20. Juli 1804)*) verlängert.
Die Hospitäler, welche in obigem Zeitraum die besagten Verzeichnisse nicht eingesandt haben, werden
so angesehen, als wenn sie auf jedes Recht u. s. w. verzichtet haben.
Diese Verzeichnisse sollen enthalten:
1. den Betrag an Einkünften und an Kapital der veräußerten Güter der Hospitäler;
2. den der Güter und Renten, die sie vorläufig in Genuß haben;
3. den der Güter und Renten, die lediglich als Ersatz bestimmt wurden.
Die Hospital-Commissionen können das Eigenthum der als Ersatz bestimmten Güter und Renten nur
in Anspruch nehmen, wenn sie zur Unterstützung ihrer Gesuche das Zeugniß der Directoren des
Enregistrements vorlegten, das feststellt, daß die Guter weder als Staatsgüter veräußert wurden noch
in der Aussslattung irgend einer öffentlichen Anstalt enthalten sind und daß über die Renten weder durch
Veräußerung, noch Zuweisung oder auf andere Weise Bestimmung getroffen worden ist.
Die durch obigen Artikel vorgeschriebenen Certificate sollen mit dem „Gesehen“ der Unterpräfecten
und Präfecten versehen sein, die vom Verkauf der als Ersatz bezeichneten Güter Abstand nehmen
*) Für das Saarbrücker Hospital schickte der Saarpräfeet Anfangs Juni 1804 das betreffende Verzeichni
fücken an den Minister des Innern. F fi zeichniß mit den Beleg⸗