Geselz über die Prrichinng von Wag-,, Quuss- und Jich-Burenur
pom 29. Floréal X (19. Mai 1802) promulgirt durch Consular-Beschluß vom 9. Prairial X-Deeret
des gesetzgebenden Körpers.
Art. 1. Es sollen in den Gemeinden, welche die Regierung dessen empfänglich erachten
wird, Wag-, Maß- und Aichbureaux angelegt werden.
Art. 2. Die Tarife ... werden von den Gemeinderäthen vorgeschlagen ... und der
Regierung vorgelegt, welche sie, wenn es der Fall ist, in der für die Verordnungen der Staats-—
»erwaltung üblichen Form genehmigen wird.
Art. 3. Ein Zehntel der reinen Erträgnisse dieser Gebühren soll dazu dienen, daß man
die Kosten der Gewicht- und Maßverifizirung, und den Gehalt der Agenten vollends abtrage.
Art. 4. Der Ueberrest der Erträgnisse soll zu den Ausgaben der Gemeinden und
der Hospitien ausschließlich verwendet werden und zwar nach den Regeln, die für die
Wobhlthätigkeitsoctrois vorgeschrieben sind.
Später wurde durch einen bei Dalloz répertoire s. v. „Hospice“ S. 64 abgedruckten
Consular-Beschluß vom 4. März 1803 angeordnet, daß in ganz Frankreich die Hospitalrechnung nebst
dem Zusatzfonds auf das städtische Octroi für die Hospitäler, deren Einkünfte nicht ausreichen, in den
jährlichen Gemeinde-Voranschlag eingestellt werden sollen. Die Ueberschrift dieses Consular—
Erlasses lautet: „Erlaß, der die Vereinigung des Greisen-Hospitals zu St. Germain mit dem Kranken⸗
Hospital daselbst verordnet und das Verfahren zur Festsetzung der Ausgaben der übrigen Hospitäler
bestimmt.“ Der Inhalt dieses Beschlusses ist für die Saarbrücker Hospitalverhältnisse von großer
Bedeutung. „Art. 1. Das Greisen-Hospital der Stadt St. Germain wird mit seinen Mobilien,
Gütern und Einkünften mit dem Kran kenhospital vereinigt mit der Auflage für die Verwaltungs—
rommission für die armen Greise eine der Zahl der durch die Stiftungen bestimmten Stellen gleiche
Anzahl von Betten zu unterhalten.
Art. 2. Die Ausgabe der beiden vereinigten Hospitäler ebenso wie die aus der Octroi⸗—
Abgabe zu entnehmende Zusatzleistung werden vorbehaltlich der Genehmigung der Staatsregierung durch
den Präfect des Departements auf den Vorschlag der Verwaltungs-Commission und das Gutachten
des Unterpräfecten geregelt.
Art. 3. Der Zusatzfonds, wie er in der durch den vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen
Form geregelt ist, wird ganz einfach (purement et simplement) in den Gemeinde-Voranschlag
eingestellt und mit Zwölftel Monat für Monat vorweg erhoben und vorzugsweise vor jeder anderen
Ausgabe vom Octroi, um in die Hospitalkasse zu fließen und in gleicher Weise wie die übrigen
Einkünfte dieser Anstalten verwaltet zu werden.
Art. 4. Es soll zur Bestimmung der Ausgaben der übrigen Hospitäler der Republik
und der ihnen zu leistenden Zusatzmittel (fonds de supplément) in Gemäßheit und im Einklang
nit den vorhergehenden Artikeln geschritten werden.
Art. 58. Alle dem gegenwärtigen Beschluß entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben.“
Auf der andern Seite war der Staat seinerseits bereit die Einkünfte der Hospitäler
durch Ersatz von Staatsgütern an Stelle der durch die ursprüngliche Verstaatlichung der alten
Hospitalanstalten in Folge des Gesetzes von 1794 entzogenen Güter an die neuen Anstalten
zu vermehren und mittelbar den für den Fehlbetrag haftenden Verwaltungsgemeinden (Ortsarmenverbände)
rücksichtlich der Lasten der örtlichen Armenpflege zu Hülfe zu kommen. Artikel 6 des
Ges. v. 7. October 1796 hatte bestimmt, daß diejenigen Hospitalgüter, welche kraft des nunmehr
hinsichtlich der Bürgerhospitäler entgültig aufgehobenen Gesetzes vom 23. Messidor II. veräußert