deren praktische Durchführung hauptsächlich den Städten, den eigentlichen Municipien, oblag.
Theoretisch hatten die das Einnahme- und Ausgabewesen der Departements und Gemeinden
regelnden Gesetze vom 1. Dez. 1798 in Titel V Art. 51 u. ff. den großen Gemeinden, die für
sich einen Canton — unterstes Glied der Staats- und Gemeindeverwaltung — bildeten, oder als
Gemeinden von und über 5000 Seelen gemäß Art. 12 daselbst als ein Canton u. municipium
angesehen werden sollten, die Einführung indirecter Steuern (indirecte und örtliche Caren)
zur Beseitigung von Fehlbeträgen im Gemeindebudget gestattet, die in Folge der neuen
Gemeinde- und Armenlasten zu befürchten waren. Unmiitelbar im Anschluß an das organisatorische
Gesetz betreffend die Eintheilung und Verwaltung des französischen Staatsgebietes vom
17. Februar 1800, auf das wir demnächst noch kommen müssen, ordnete das Gesetz über die
Errichtung der Nunicipal-⸗Octrois vont 24. Febr. 1800 an, daß in allen Städten, deren
Bürger⸗Hospitäler keine für ihre Bedürfnisse ansreichende Einnahmequellen hätten, Municipal—
und Wohlthätigkeits-Octrois auf die im Orte verbrauchten Gegenstände gelegt werden müssen.
Dies äußerst wichtige, den städtischen Charakter der neuen Armen-Hospitäler
erweisende Gesetz ist aufgenommen in der amtlichen Sammlung der Verordnung u. s. w. Bd. III.
Bulletin XVII S. 61 und lautet:
Gesehz über dis Prrichtung der Municipul-Ottrois
vom 5. Ventôse VIII. (24. Febr. 1800).*)
Art. J. Es sollen in den Städten, deren Vürger-Hospitäler nicht so viel Einkünfte
haben, als zu ihren Bedürfnissen nöthig ist, Municipal- und Wohlthätigkeits- Oetrois auf
die im Orte verbrauchten Gegenstände gelegt werden.
Art. II. Der Municipal-Rath jeder dieser Städte soll gehalten sein, innerhalb zwei
Monaten die Entwürfe zu Tarifen und Verordnungen, wie sie den Orts-Umständen angemessen
sind, einzureichen; sie sollen dem Gutheißen der Regierung unterworfen. und von ihr erforderlichen
Falls definitiv beschlossen werden.
Art. III. Die Erhebung und Verwendung sollen den allgemeinen Verfügungen der
Gesetze vom letzten 19. und 27. Frimaire gemäß geschehen.
Bei der Dringlichkeit der durch die örtliche Armenpflege und insbesondere den Unterhalt
der Hospitäler nothwendigen finanziellen Aufbesserung der Communalbudgets hat der in der
mehrerwähnten Sammlung XXXVII. S. 47 abgedruckte Consularbeschluß vom 13. Thermidor
VIII. den Minister des Innern ermächtigt, vorläufig die Octroi-Tarife und Verordnungen
zu genehmigen.
Ein weiterer Schritt zur Kräftigung der Finanzen der durch die neue Armenorganisation
schwer belasteten Municipien (Vollgemeinden) geschah durch das nachfolgende in der Sammlung
der Verordnungen u. s. w. Bd. VII Bulletin XCIII S. 29 abgedruckte
*) Zusammengefaßt wurden demnächst die Bestinimungen über die Octroigebühren in einer
besonderen katserlichen Öctroi-Ordnung, abgedruckt in der Gesetzessammlung Bd. X Nr. 289. Nr. 4447 und
betitelt: Verordnung über die Municipal- und Wohlthätiakeits-Octrois im kaiserl. Lager von Schönbrunn,
den 17. Mai 1809.
Zu erwähnen sind hier:
Ärt. 1. Die Octrois (Stadtaccise) werden eingeführt, um die Ausgaben, womit die Gemeinden
belastet sind, zu bestreiten.
Art. 9. Die Gebiete und Zubehörungen (banlieues et dépendances) der Städte, Flecken und
Dörfer und die etwanigen zu einem andern Bann gehörigen Bodentheile können der Hebung der Octroi—
gebühren ... unterworfen werden.
Titel II. Von den Tarifs. Art. 16. Kein Tarif soll auf andere Objekte als die in den fünf
folgenden Divisionen begriffen sind, gelegt werden: 1. Getränke und Flüssigkeiten, 2. Eßwaaren, 8. Brenn⸗
stoffe, 4. Fütterungen (konrrageés), 5. Material.