3. Die von den Municipal-Verwaltungen geschehene Ernennung der Verwaltungs-Kommissionen soll der
Benehmigung der Central-Verwaltung“*) unterworfen sein. Die sich hierüber etwa erhebenden Streitig⸗
keiten sollen vom Minister des Innern entschieden werden. Die dem vorhergehenden Artikel gemäß
von den Central-Verwaltungen geschehene Ernennung soll seiner Genehmigung unterworfen sein.
Die Mitglieder der Verwaltungs-Kommissionen werden zu den nämlichen Zeiten und in dem nämlichen
Verhältnisse, wie die Municipalverwaltungen, erneuert; sie können auf eine unbestimmte Zeit bei—
zehalten werden. Diese Erneuerung soll in der ersten Dekade nach dem Einstalliren der Central—
Lerwaltungen geschehen.
Jede gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder dieser Kommissionen verhängte Absetzung soll nur,
insofern sie von der Central-Verwaltung genehmigt und vom Minister des Innern bestätigt wird,
Statt haben. Bis dahin soll man zu keiner Wiederbesetzung schreiten dürfen.
Die Kommissionen sind ausschließlich mit der Verwaltung der Güter, mit der innern Verwaltung,
nit der Annahme und dem Abweisen oder Wegschicken der Armen beauftragt.
Die Bediensteten bei den Hospitien sollen von den Kommissionen ernannt werden und von ihnen
oerabschiedet werden dürfen.
Jeder Kontrakt von Lieferung von Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen der Bürger-Hospitien soll
in einer öffentlichen Sitzung der Kommission, in Beisein der Mehrheit ihrer Mitglieder, nachdem die
Steigerung einen Monat vorher durch Anschlagzettel angekündigt worden, den Wenigstnehmenden
zugeschlagen werden, bei Strafe der Ungültigkeit. Der Ersteigerer soll die im Bedingungs-Hefte
zestimmte Bürgschaft leisten. Der Kontrakt soll nicht eher vollzogen werden, als nachdem er von der
Zewalt, welche die unmittelbare Aufsicht hat, wird genehmigt worden sein.
Die Rechnungen, welche die Einnehmer den Kommissionen abzulegen haben, sollen von denselben binnen
drei Dekaden nebst ihrem Gutachten, der Verwaltung, welche die unmittelbare Aufsicht führt, zugeschickt
verden. Die Kommissionen selber sollen jede drei Monate dieser Verwaltung Rechenschaft von ihrer
Amtsführung ablegen.
Jeder von den Kommissionen genommene Beschluß soll binnen der Dekade der die unmittelbare
Aufsicht führenden Verwaltung zugeschickt werden.
Diejenigen Beschlüsse, welche den täglichen Dienst betreffen, sollen provisorisch vollzogen werden.
Die Verwaltung, welche die unmittelbare Aufsicht führt, soll über alle die Beschlüsse, die ihr zur
Benehmigung vorgelegt werden, innerhalb zweier Monate verfügen.
Das Direktorium soll in die Hospitien Arbeiten einführen lassen, die dem Alter und den Schwäch⸗—
lichkeiten der darin Versorgten angemessen sind.
Zwei Drittheile des Ertrags der Arbeiten sollen in die Kasse der Hospitien geschossen werden; das
ibrige Drittheil soll ganz den Armen, entweder an jedem Dekadi, oder bei ihrem Austritte aus
»em Hospiz, den von den Verwaltungs-Kommissionen hierüber zu machenden Verordnungen gemäß,
zugestellt werden.
Die liegenden Güter der Hospitien sollen auf die von den Gesetzen vorgeschriebene Art verpachtet
verden. Die nicht zur Bearbeitung der Feldgüter gehörigen Häuser sollen auf vieljährige oder
lebenslängliche Termine, durch Steigerung in öffentlicher Sitzung, nach vorhergegangener Ankündigung
durch Anschlagzettel, verpachtet werden dürfen. Diese Pachtverträge sollen erst nach erhaltener
Benehmigung von Seiten der mit der unmittelbaren Aufsicht beauftragten Gewalt vollzogen werden.
Auf das Verlangender Central-Verwaltungensoll das Vollziehungs-Direktorium
dem gesetzgebenden Korps die Vereinigung von Hospitien in den Dertern, wo
ihrer mehrere sind, und wenn die Nützlichkeit der Vereinigung anerkannt wird,
vorschlagen.
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Mit Beginn des Jahres 1800 waren im Saardepartement die neuen Armenverwaltungen
eingerichtet und in Thätigkeit. Nunmehr galt es praktisch die Mittel zum Unterhalt der alten,
in Organe der örtlichen Armenpflege umgewandelten Hospitäler zu finden, zumal letztere
durch die Aufhebung der Zehnten und sonstigen Feudallasten den größten Theil ihrer Einkünfte ver⸗
loren hatten. Es war ein gutes Stück socialer Frage, die vom Gesetzgeber angeschnitten worden und
) An Stelle der Centralverwaltungen traten später die Präfecturen.