Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

für die nämlichen Jahre entweder an Zusatz-Centimes oder an sonstigen Einkünften noch aus—
ttehen, aufsetzen.
Dieses Verzeichniß, sowie auch die im vorhergehenden Artikel erwähnten, sollen nebst denen,
die auf die Ausgaben des 7. Jahres Bezug haben, der Departements-Verwaltung, welche sie ent⸗
chiedentlich (Aefinitivement) abzuschließen hat, zugeschickt werden.
XVIII. In den Gemeinden, die allein einen Kanton ausmachen, oder als solche angesehen sind, soll das in
den vorhergehenden Artikeln gemeldete Verzeichniß von der Municipal-Verwaltung aufgesetzt
werden, und die vereinigten Municipal- und Gemeinde-Einnahmen und -Ausgaben mit begreifen.
XXIII. Wenn eine Municipal-Verwaltung oder ein Central-Bureau sich in der Unmöglichkeit findet, in
dem 7. Jahre den ganzen Rückstand abzuzahlen, wovon die Rede war, so soll vorzugsweise für
die Zahlung der Summen gesorgt werden, die für Gehalt, Salarien und andere dringliche Gegen⸗
ttände geschuldet werden; zuerst sollen die kleinen Salarien ausgezahlt werden.
Die Summen, welche man den Unternehmern und anderen Gläubigern schuldig ist, sollen zu
zleicher Theilen unter sie und nach dem Anschlage der Markzahl —D
gezahlt werden.
Was noch schuldig bleiben wird, soll auf die nämliche Art im 8. Jahre, und nach und nach, je
nachdem die Lokalverhältnisse es erlauben, im Laufe des 9. und 10. Jahres gezahlt werden.
Es sollen in diesem Falle den verschiedenen Gläubigern die Interessen ihrer Schuldforderungen
zu 5 Prozent und ohne Abzug, vom 1. Tage des 8. Jahres an zu rechnen. bis auf derselben
oöllige Abzahlung, verrechnet werden.
Die Municipal-Verwaltungen oder Central-Bureaus, welche eingesehen haben werden, daß ihre
jewöhnlichen Einnahmen für die gänzliche Zahlung ihres Rückstandes in den durch den vorstehenden
Artikel bestimmten Fristen nicht hinlänglich sind, können sich an das gesetzgebende Korps
wenden, um entweder ein Supplement Zusatz-Centime's zu den direkten Steuern zu erhalten,
wvenn von einer Gemeinde die Rede ist, die zu einem Kanton gehört, oder von einem Kanton aus
mehreren Gemeinden bestehend, oder auch einen außerordentlichen Zusatz zu den Municipal—
Taxen, deren Beziehung es etwa schon autorisirt hat, wenn von einer Gemeinde
die Rede ist, die allein einen Kanton ausmacht oder als solche angesehen wird
Die endgültige Bestätigung der neuen Armenpflege-Reform brachte
alsdann das Gesetz vom 4. Juli 1799 betreffend die Verwaltung der Bürgerhospitäler, auf Grund
dessen im Saardepartement sowohl in Trier als in Saarbrücken die neuen Hospitalbehörden
constituirt wurden. Das Gesetz ist veröffentlicht in der Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse
des Regierungs-Kommissars in den 4 neuen Departements des linken Rheinufers, X Bd., 19.
und 20. Heft und lautet mit der Publikations-Verordnung, wie folgt:
Fortsetzung der Veroxdnung des RPegierxuugs-Howmissars über die Verwaltungs-Ordnung.
Mainz, den 17. Thermidor VII.
Der Regierungs-Kommissar, kraft der ihm durch den Beschluß des Vollziehungs-Directoriums
vom 17. Ventôse 7. Jahres ertheilten Vollmachten,
Beschließt:
Die hier unten angezeigten Gesetze und Beschluß des Vollziehungs-Directoriums, die
Verwaltungs-Ordnung betreffend, sollen in den 4 neuen Departementen des linken Rhein-Ufers
bekannt gemacht, und dort als Verordnung vollzogen werden.
Diese Gesetze und Beschluß sind

KXXV

Gesetz vom 16. Messidor 7. Jahres, über die Verwaltung der Bürger-Hospitien.
Folgt der wörtliche Inhalt:
Die Municipal-Verwaltungen sollen fernerhin die unmittelbare Aufsicht über die
in ihrem Bezirk befindlichen Bürgerhospitien führen, und die durch das Gesetz vom
16. Vendémiaire 5. Jahres eingeführten Verwaltungs-Kommissionen ernennen.
In den Gemeinden, worin sich mehr als eine Municipal-Verwaltung befindet, sollen diese Kommissionen
fernerhin von der Central-Verwaltung des Departements ernannt werden.
            
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