Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

B. Gessetz boetressend die Abzuhlung der Jusgaben,
die den Gemeinden, Kontonen und Departementen für das 7. und vorherige Jahre zur Last
liegen vom 11. Frimaire Jahr 7.
88.
Von den Ausgaben in Beziehung auf die Civil-Hospitien und Unterstützungen an Haus-Arme.
IX. Für das 7. Jahr, und bis man in Zukunft entscheidentlich dafür gesorgt hat, sollen
die Summen, welche zur Vervollständigung der Unterstützungs-Fonds der Civil—
dospitien und der Austheilungen häuslicher Unterstützungen nöthig sind, den
Kantonen zur Last liegen, wo gedachte Anstalten sich befinden, und sollen demzu—
folge einen Theil der Munizipal⸗-Ausgaben in den Kantonen, die aus mehreren
hemeinden bestehen, ausmachen; und in den Gemeinden, die allein einen Kanton
rusmachen, oder als solche angesehen sind, sollen sie zu den vereinigten Munizipal—
und Gemeinde-Ausgaben gehören.
Demnach sollen die Munizipal-Verwaltungen und Central-Büreau's sich Rechnung geben lassen
odon den jährlichen Bedürfnissen und vermuthlichen Einkünften gedachter Civil—
Hospitien und anderer Wohlthätigkeitsanstalten und sollen in ihre jederzeitigen
Ausgabe-Verzeichnisse die Summe mitbegreifen, die man als nothwendig erkennen
wird, den Dienst und die Unterhaltung zu vervollständigen, ohne daß aus diesem Grunde
ür das Ganze eine höhere Summe imponirt werden dürfe, als das durch die Artikel 2 und 8
zegenwärtigen Gesetzes bestimmte Maximum, und mit dem Vorbehalt, an den Supplementar-Fonds
sich zu halten, für die aus mehreren Gemeinden bestehenden Kantone, oder auch an die Muncipal-—
daxen für die Gemeinden, die allein einen Kanton ausmachen, oder als solche angeehen
 sind, denen dieses Marimum nicht hinreichend sein würde.“)
Die Summen, welche aufgelegt sind zur Vervollständigung der Fonds, die für die Bedürfnisse
der Civil-Hospitien und anderer Wohlthätigkeits-Anstalten nöthig sind, sollen in der
aämlichen Form und auf die nämliche Art, wie die für die Abzahlung der andern Lokal-Ausgaben
hestimmten, bezogen, ordonnanzirt und bezahlt werden. Sie sollen jedoch ferner noch, wie die auf
die theatralischen Aufführungen, die Fest-Unternehmungen, Leih-Anstalten auf Unterpfänder, erlaubten
Abzüge und andere den Civil-Hospitien und andern Wohlthätigkeits-Anstalten zugehörigen oder ihnen
besonders bestimmten Einkünfte, in jedem Kanton durch die, kraft des Gesetzes vom 16. Vendémiaire
5. Jahres eingesetzte, Kommission der Civil-Hospitien, und durch die Wohlthätigkeits-Bureaus, die
durch das Gesetz vom 7. des darauf folgenden Frimaire erreicht sind, verwaltet werden, die alle
MNonate dem Central-Bureau oder der Municipal-Verwaltung über die Anwendung der Fonds
Rechnung abzulegen haben.
Die Haupt-Rechnung der Einnahmen und Ausgaben gedachter Hosspitien und anderer Anstalten soll
u Ende des Jahrs der Departements-Verwaltung abgelegt werden, die sie definitiv abschließen soll,
rachdem sie das Gutachten des Central-Bureau oder der Municipal-Verwaltung eingenommen hat,
und soll eine doppelte Abschrift davon dem Minister des Innern zuschicken.
Bis die Muniecipal-Verwaltungen, in deren Bezirk ein oder mehrere Civil-Hospitien
zelegen sind, einen hinlänglichen Fonds zur Bestreitung ihrer Ausgaben haben, sollen
die nöthigen Summen von der öffentlichen Schatzkammer vorgeschossen werden, aus
den Fonds, die der Verfügung des Ministers des Innern überlassen sind, um den Bedürfnissen der
Tipil-Hospitien während dem siebenten Jahre abzuhelfen.

XITI

Zweiter Titel.
Hon der Jiquidirung und Hezahlung der xüchstündigen Departements-, Municipal- und Gemeinde-Ausgaben
des 6. Jahres und poriger Jahre.
XVII. Jede Kantons-Municipal-Verwaltung soll in der nämlichen Frist (von zehn Tagen nach der
Publizirung des Gegenwärtigen) das Verzeichniß ihrer rückständigen Municipal-Ausgaben des
6. Jahres und vorheriger Jahre, und ein übersichtliches Verzeichniß der Municival-Einnahmen, die

*) Kraft dieser gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt der Anstalten der örtlichen Armenpflege für den Bereich der Stadt
Saarbrücken mußte letztere das Hospitalbudget in ihren fährlichen Voranschlag aufnehmen.
            
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