Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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XI. Wenn dieses Maximum (an Zusatz-Centimes) nicht hinreichte, um den Total-Betrag der
Municipal⸗ und Gemeinde-Ausgaben vereinigt zu decken, so soll man durch die Einführung indirekter
und örtlicher Taxen in der Form und nach den Grundsätzen, die hierunter festgesetzt werden sollen,
dafür sorgen.
XII. Was eben von den Gemeinden gesagt worden, die für sich allein einen Canton
ausmachen, ist auf alle diejenigen anzuwenden, die 5000 Einwohner oder eine größere
Bevölkerung enthalten, und also für sich allein eine Municipal-Verwaltung haben.
Fünfter Titel.*
VYon Einführung der Municival-aten in den Gemeinden. die allein einen Canton ausmuchen.
Wenn in einer Gemeinde, die allein einen Canton ausmacht, oder als ein solcher ange—
sehen wird, das Verzeichniß der vereinigten Municipal- und Gemeinde-Ausgaben, so wie im zehnten
obigen Artikel gesagt ist, beschlossen worden, und man erkannt, daß die gewöhnlichen Einnahmen,
so wie der eilfte Artikel bestimmt, unzulänglich sind, um die besagten Ausgaben gänzlich damit
bestreiten zu können, so soll durch die Aufrichtung indirekter und Lokal-Taxen dafür gesorgt
werden, die nur auf die ausdrückliche und besondere Erlaubniß des gesetzagebenden Korps
Statt haben können.
II. Demnach hat die Municipal-Verwaltung besagter Gemeinden, vor dem 80sten Thermidor jedes Jahres,
die Vergleichungs-Tabelle der vereinigten Municipal- und Gemeinde-Ausgaben auszusetzen, so wie das
Verzeichniß von der Departements-Verwaltung wird abgeschlossen worden sein, nebst dem muthmaßlichen
Belaufe der ebenfalls vereinigten Municipal- und Gemeinde-Ausgaben, mitbegriffen den Ertrag der
zusätzlichen Centime's, berechnet auf den Fuß der im vorhergehenden Jahre bezogenen. Sie hat gleichfalls
eine Anzeige der indirekten und Lokal-Ausgaben hinzuzufügen, welche sie als die besten anerkennen
wird, um die Unzulänglichkeit der Zusatz-Centime's zu ersetzen.
LIII. Die Vergleichungs-Tabelle soll in den Gemeinden über hundert tausend Seelen von der Departements—
Verwaltung gemacht werden, welcher das Central-Büreau und die Bezirks-Municipalitäten zu dem Ende
ihre besonderen Einnahm- und Ausgabs-Verzeichnisse, nebst andern nöthigen Urkunden, zu liefern haben.
LIV. Die Anzeige der indirekten und Lokal-Taxen, wovon im vorhergehenden Artikel die Rede ist, soll enthalten:
l. eine Anzeige der Gegenstände, auf welche diese Taxen gelegt werden sollen;
2. den Tarif der Taxe, die auf jeden der bezeichneten Gegenstände zu legen ist;
3. die Anzeige der Ausführungs-Mittel für die Einziehung gesagter Taxen;
1. die Berechnung des muthmaßlichen Ertrags der verschiedenen vorgeschlagenen Taxen;
5. endlich, die Abschätzung der Unkosten, welche ihre Einziehung verursachen kann.
LV. Sollen gedachten Taxen nicht unterworfen sein können, weder das Getreide und Mehl, noch die Früchte,
die Butter, Milch, Käse, Gemüse und andere geringere Eßwaaren, die gewöhnlich zur Nahrung des
Menschen dienen.
VI Die Municipal-Verwaltungen und die Central-Büreau's sollen in ihren Tarxvorschlägen auf folgende
Punkte Rücksicht nehmen:
daß der Tarif und der Ertrag so viel als möglich mit dem Belaufe der Summen, die man
für unumgänglich nothwendig erachtet hat, verhältnißmäßig sei;
daß die Einziehungs-Weise so wenig Unkosten als möglich verursache, und die Bürger in ihrer
Freiheit, ihrem Verkehre und Handel, so wenig als möglich gestört werden;
haben sie Rücksicht zu nehmen auf die Ausnahmen und Freiheiten, die man für den Handel
der Gemeinde und in Ansehung ihrer Lage für nützlich halten wird.
LVII. Der Vorschlag der Municipal-Taxen, wovon im vorhergehenden Artikel Meldung geschieht, soll der
Municipal-Verwaltung unterworfen bleiben, welche das Recht hat, ihn abzuändern; sie soll ihn abschließen,
und im Monate Fructidor mit ihrem begründeten Gutachten dem Vollziehungs-Directorium adressiren,
welches ihn im darauffolgenden Monate Vendémiaire dem gesetzgebenden Korps überliefern soll, um
allda, wenn es der Fall ist, gutgeheißen zu werden.

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Dieser Titel wurde von 1802 an auf die Stadt Saarbrücken anwendbar
            
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