Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Bürgern bestehende Commission, welche unter sich einen Präsidenten und Secretär wählen.
(1. Art. des Ges. vom 16. Vendémiaire u. s. w.)
521 Jede Commission ernennt außerhalb ihrer Mitte einen Einnehmer, welcher alle drei
Monate Rechnung an sie abzulegen hat. Sie übergibt diese Rechnung der Municipal-Verwaltung,
welche innerhalb einer Dekade dieselbe, nebst ihrem Gutachten, an die Central-Verwaltung des
Departements einsendet, die sie nach Befinden gutheißt. (3. Art. daselbst.)
522 Die Civil-Hospizien werden im Genusse ihrer Güter und der Renten und Zinsen,
die ihnen das öffentliche Schatze Amt oder Privat-Personen schuldig sind, erhalten. (5. Artikel
daselbst.)“
Sodann verfügt das Directorium wörtlich noch was folgt:

523. „Das Vollziehungs-Directoriun, in Erwäguug, daß mehrere Spitäler,
die sich in der nämlichen Gemeinde befinden oder für dieselbe besonders
bestimmt sind, mit den Einkünften, in deren Besitz sie durch das Gesetz vom
16. Vendémiaire wieder eingesetzt, oder die ihnen auf andere Art vergütet
worden, ihre Ausgaben nicht bestreiten können; in Erwägung, daß es andere
gibt, die von dem National-Convente errichtet worden, welche keine gestifteten
Einkünfte besitzen; in Erwägung ferner, daß öfters in einer und der nämlichen
Gemeinde auch Spitäler vorhanden sind, deren Ausgabe geringer ist, als die
Masse der Einkünfte, die ihnen anfänglich zugetheilt worden; in Erwägung
endlich, wie wichtig es ist, die Existenz der in diese Anstalten aufgenommenen
Dürftigen, ohne Unterschied, auf eine oder die andere Art zu sichern, beschließt
wie folgt:

Die Einkünfte der Civil-Spitäler, die in einer und eben derselben
Gemeinde gelegen oder für sie bestimmt sind, sollen gemäß dem Gesetz vom
16. Vendémiaire, von dem nämlichen Einnehmer eingezogen und zur
Bestreitung dieser Anstalten ohne Unterschied verwendet werden; jedoch
müssen über diese Ausgaben eigene und verschiedene Verzeichnisse geführt werden. Geschluß des
Vollziehungs-Directoriums vom 23. Brumaire 5. Jahres, welcher die Art vorschreibt, wie die
Einkünfte der Civil-Hospizien einer und der nämlichen Gemeinde zu beziehen
und anzuwenden sind).“
Wohlthätigkeits-Bureaux.
524. „Es soll sechs Monate lang (später wurde der Zeitraum gesetzlich verlängert) bei
allen Schauspielen, wo Theaterstücke, Bälle, Feuerwerke, Konzerte, Wettrennen, Pferde-Uebungen,
gegeben werden, wofür die Zuschauer zahlen, ein Dezim vom Frank (zwei Sols auf den Livre)
über den Preis eines jeden Eintritts-Billets erhoben werden. Die nämliche Einnahme soll von
dem Preise der auf eine bestimmte Zeit gemietheten Plätze statthaben (1. Art. des Gesetzes vom
5. Frimaire 5. J. u. s. w.)“
525. „Der Ertrag der Einnahme soll zur Unterstützung der Dürftigen,
die nicht in den Hospizien leben, verwendet werden. (Art. 2 daselbst).“
... 533. „Die Unterstützungen an Haus-Arme sollen, so viel möglich, in Natur
gereicht werden (10. Art. daselbst).“
Verlassene Kinder.
534. „Die neugeborenen verlassenen Kinder sollen unentgeltlich in allen Civil-Hospizien
der Republik aufgenommen werden (1. Art. des Ges. vom 27. Frimaire 5. J. die verlassenen
Kinder betreffend).“
            
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