Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Der Neubau und die Organisation des neuen Rechtsinstituts mit seinen öffentlich⸗rechtlichen
Lasten und seinen privat-rechtlichen Befugnissen beginnt mit der Aufhebung des vorerwähnten
Decrets vom Jahre 1794 durch das Gesetz vom 2. Brumaire IV (24. October 1795) „qui
suspend celui du a messidor IIlen ce qui concerne Padministration et la perception des
revenus des éêtablissements de bienfaisances. Das Decret vom 9. Fructidor III (26. August
17985) hatte den Verkauf der betreffenden Güter vorher bereits vorläufig verschoben. Die folgenden
Gesetze vom 16. Vendémiaire und 7. Frimaire V (7. October und 27. November 1796) legten als—
dann die Grundlage für die französisch-rechtliche örtliche Armenorganisation, m.vrgl.
Laurent Bd. J S. 378 und 379. Die modernen Armen- und Krankenanstalten sind zwar ebenfalls
oermögensrechtliche Personen geblieben und verwalten die ihnen durch Schenkungen und Legate
zugewiesenen Güter. „Allein ihr Eigenthumsrecht hat“, wie Laurent bemerkt, „Nichts mit dem Eigen⸗
chumsrecht der Privatpersonen gemein. Letzteres ist ein Recht, ersteres eine Last „ein öffentlicher
Dienst. Die bürgerliche Gesellschaft übt die Wohlthätigkeit mit Hülfe der Hospitäler aus.“
In der Rheinprovinz wurde diese französisch-rechtliche Armenorganisation nach dem
Friedenschluß zu Campo Formio (17. und 18. October 1797) und der Behufs Organisation des
vorläufig an Frankreich abgetretenen linken Rheinufers erfolgten Entsendung des Cassationsrichters
Rudler (4. November dess. J) gesetzlich eingeführt.
Am 18. Juli 1798 hat Rudler, vgl. Rudler sche Sammlung Bd. V. Heft 9 S. 16 und
236—238, sowohl die grundlegenden Gesetze über die anstaltliche und außeranstaltliche Armen—
oflege, als auch den höchst wichtigen Beschluß des Vollziehungs-Directoriums vom
23. Brumaire V (13. November 1796) uUber die Einkünftevereinigung der verschiedenen
Wohlthätigkeitsanstalten innerhalb einer Gemeinde, sowie das Gesetz vom 27. Frimaire V
zetreffend die verlassenen Kinder für die 4 rheinischen Departements publicirt und in Wirksamkeit
zesetzt. Nachstehend der Wortlaut der amtlichen Veröffentlichung:
„Durch Verordnung des Reg-Commissars für die 4 linksrheinischen Departements vom
1. Therm. VI. wird in Ausführung des Beschlusses des Dir ectoriums vom 14. Brumaireé mit
der Bekanntmachung der Verfügungen und Gesetze der französischen Republik, welche die Ver—
valtungs-Ordnung betreffen, fortgefahren“ und in Art. 1 bestimmt: Art. J. „Die Gesetze,
Auszüge aus Gesetzen u. s. w, welche die Verwaltungs-Ordnung betreffen,
und im folgenden Artikel angezeigt sind, sollen in den 4 neuen Departements
des linken Rhein-Ufers bekannt gemacht und daselbst als Verordnung voll—
zogen werden.“ Art. II. „Diese Gesetze, Auszüge aus Gesetzen u. s. w. sind die hiernächst
angezeigten: 700 das Gesetz vom 16. Vendémiaire 5. Jahres, welches die Civil-Hospitien
im Genuß ihrer Güter erhält, und die Art verordnet, wie dieselben verwaltet werden
ollen. 740 Beschluß des Vollzugs-Directoriums vom 28. Brumaire 5. Jahres, das die Art
und Weise vorschreibt, wie die Einkünfte der Bürger-Hospitäler in einer und der nämlichen
Gemeinde einzuziehen und zu verwenden sind. 760 das Gesetz vom 7. Frimaire 5. J. (betreffend
die Wohlthätigkeits-Bureauxr). 770 das Gesetz vom 27. Frimaire 5. J. die verlassenen Kinder
»etreffend.“ Art. III. „Folgt der Inhalt der Gesetze, Artikeln der Gesetze.“ S. 237 der
amtl. Sammlung heißt es sodann wörtlich:
Die snfentliche Unterstützung betreffende Verfügungen.)
Civil-Hospizien.
520 Die Municipal-Verwaltungen haben die unmittelbare Aufsicht über die in ihrem
Bezirke bestehenden Civil-Hospizien. Sie ernennen eine aus fünf in dem Cantone wohnhaften

*) Das ist doch zweifellos eine Organisation der örtlichen Armenpflege.
            
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