Hauplttheil der Deuksehrift.
l. Unterabtheilung.
Rechtsgeschichtlicher Theil.
8 2. Die Oxganisation der örtlichen Armenpflege und“ Armenlusten in der
KRheinpropinz unter der framösischen Hexrxschaft.
e Pflege der Armen durch Anstalten, Stiftungen und Almosen wurde in Frankreich seit
Einführung des Christenthums als eine Hauptaufgabe der Kirche und gradezu als ein
Theil des Gottesdienstes betrachtet. Unter Karl dem Großen fand dieser Grundsatz seinen
Ausdruck in der staatlichen Gesetzgebung. Das Capitulare Kaiser Karls vom Jahre 802 bestimmte,
daß der Ertrag der kirchlichen Zehnten zu einem Drittel für die Kosten des Gottesdienstes,
zu einem Drittel für die Armenpflege und zu einem Drittel für den Clerus verwendet werden
müsse; man vergleiche Muth, Beiträge Bd. II. S. 83. Nach Aufhebung des Edikts von Nantes
(1685) war Frankreich ein rein katholischer Staat. Die gesammte Armenpflege und ihre Organi—
sation war deßhalb bis zum Ausbruch der Revolution zur Zeit des sogenannten ancien régime
fast ausschließlich in der Hand der Kirche. Die Güter der Kirche wurden als „Erbtheil der
Armen“ betrachtet und war hiernach „die Kirche als solche ein gewaltiges Wohlthätigkeitsinstitut“ ·
M. vergl. Laurent Bd. J. S. 379. Die Revolution brachte eine staatliche Organi—
sation des Armenwesens und eine territoriale Ordnung der Armenpflege. Mit
dem ganzen Rechtsinstitut der alten Hospitäler und Wohlthätigkeitsanstalten wurde von Grund
aus aufgeräumt und die französisch-rechtliche Einrichtung der Municipal-Armenanstalten geschaffen.
Die territoriale Grundlage bildete in der Regel die Voll- oder Sammtgemeinde des Cantons als
der zur Zeit der Neuorganisation vorhandenen untersten Stufe der staatlichen und communalen
Verwaltung, wie denn auch der Neuorganisation der Justiz und des Cultus der
Cantonsprengel zu Grunde liegt.
Nur schrittweise und nicht ohne wesentliche Schwankungen hat sich die französisch-rechtliche
Armengesetzgebung Ende des vorigen und Anfang dieses Jahrhunderts entwickelt. Das Decret
vom 20. April 1790, de Champeaux, droit civil eccles. Bd. J. S. 361 und 362, beließ
„die Hospitäler, Wohlthätigkeitsanstalten und Krankenhäuser“ noch im Besitz und Genuß ihres