Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

vermögensrechtliche Persönlichkeit besaß. Indessen hat sich, wie bereits Köllner, Geschichte der Städte
Saarbrücken und St. Johann, Saarbrücken 18659 feststellt, diese ursprüngliche Stiftung im Laufe
der Zeit zu einer fürstlichen Randesanstalt für das Corrections- und Armenwesen in
der ganzen ehemaligen Grafschaft Nassau-Saarbrücken entwickelt. Die Geschichte des
fürstlich-Saarbrücker Hospitals umfaßt beinahe ein halbes Jahrtausend und kann füglich in 3 Zeitab—
schnitte getheilt werden. In dem ersten Abschnitt bis zum Jahre 1763 offenbaren sich zwar Spuren
einer ursprünglichen Stiftung und erfahren wir, wie eine große Anzahl milder Stiftungen sich an das
wahrscheinlich städtische Hospital angliedern, gleichzeitig aber treten nach der Reformation, die
1571 in Saarbrücken Eingang fand, bereits die vorbereitenden Akte der Staatsgewalt zu Tage, die
schließlich unter der Regierung des Fürsten Wilhelm Heinrich bei der Neuorganisation des
gesammten Landarmenwesens und dem Neubau des neuen Armen-, Waisen⸗s, Zucht- und Irrenhauses
zur Verstaatlichung des Saarbrücker Hospitals mit landesherrlicher Verwaltung geführt hat. Die
2. Periode bezieht sich auf die Zeit bis zur französischen Occupation (1793) und beleuchten die
beiden in der Anlage A. S. 6—-10 abgedruckten Decrete der letzten Fürsten Wilhelm Heinrich und
Ludwig vom 1. November 1763, bezw. 3. April 1769 zur Genüge das Wesen und die Natur der
neuen fürstlichen Landesanstalt, als einer der Fürsorgepflicht des Staates entsprungenen
öffentlich-rechtlichen Institution. Es kann hier füglich auf die Köllner'schen Forschungen Bezug
genommen werden, die für die Saarbrücker Geschichte eine um so zuverlässigere Quelle bilden, als
der Vater des Autors mit Beginn der Organisation der linksrheinischen Departements im Frühjahr 1798
in den französischen Verwaltungsdienst trat und nach der Wiedervereinigung des Landes mit Deutsch-—
land lange Jahre Oberbürgermeister beider Städte war. Notorisch hat Köllner nicht allein Einsicht
in das gesammte in Betracht kommende Aktenmaterial gehabt, sondern auch einen erheblichen Theil
der betreffenden Dokumente ohne Rücksicht auf ihren amtlichen Charakter seiner Privatsammlung
einzuverleiben gewußt. Da Köllner evangelischer Pfarrer, so ist er dem Verdachte besonderer
Begünstigung der staatlichen und kommunalen Interessen zum Nachtheile derjenigen der Kirche
und Stiftungen nicht ausgesetzt. Uebrigens bestätigt das nachträglich aufgefundene amtliche Acten—
material vollauf die von Köllner gemeldeten Thatsachen.“) Des Weiteren aber gibt dies auf—
gefundene Material Aufschluß:
über die unter der französischen Herrschaft erfolgte Umwandlung des fürstlich nassauischen
Armenpflege-Instituts „Hospital Saarbrücken“ aus einer fürstlichen Landesanstalt in eine
für die örtliche Armenpflege beider Städte St. Johann und Saar—
brücken bestimmte Wohlthätigkeitsanstalt mit zwei getrennt verwalteten
Vermögensmassen, nämlich a) alter Hospitalfonds, b) besonderer Legatenfonds;
2. die Grüundung und Ausstattung des gegenwärtigen städtischen Kranken—
hauses „Bürgerhospital Saarbrücken“, gleichfalls für die örtliche Armen—
pflegebeider Städte durch das Kaiserliche Decret vom 17. Vendémiaire XIII
(19. Oktober 1804) bestimmt.

*) Vergl. Anlage A. S. 3-6.
*x) Nach den neuesten Funden dürfte der öffentlich-rechtliche behördliche Charakter der
früheren fürstlichen Randarmen-Anstalt außer Frage stehen. Die französische Herrschaft vollzog
nur die durch das geltende innere Staatsrecht und die Organisation der örtlichen Armen—
pflege bedingte Umwandlung des Armen-Instituts
            
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