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eingezogenen Güter seien: ob die ursprünglichen juristischen Personen, oder der Staat, oder endlich
auch die Gemeinden. Letzteres sei vielfach von den Gerichten angenommen. Sei
diese Annahme aber richtig, so liege vollends kein Bedenken vor, die Verwaltung
nunmehr auch an die Gemeindebehörden zu überweisen.
Die Staats-Regierung sei der Ansicht, daß die Restitution faktisch und
rechtlich undurchführbar sei.
Die Kommission lehnte hierauf das auf die Restitution gerichtete Amen—
Rement mit einem Unter-Antrage, welcher die Entscheidung nicht in die Hände der Bezirks—
Regierung, sondern lediglich in die Hände der Gerichte legen wollte, mit großer Majorität
ab; nahm dagegen das Amendement wegen der ferneren stiftungsmäßigen Verwendung der qu.
Vermögens-Objecte ebenso, wie den ganzen 8 24 der Regierungsvorlage in der Fassung der
Zusammenstellung in 8 19 an.