Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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die Träger der einzelnen Rechtssubjekte nach Außen, seien diejenigen Kommissionen, welche durch
das jetzige Gesetz beseitigt und deren Funktionen an die Gemeindebehörden übertragen werden
sollten. Es sei somit ein Kläger voraussichtlich in den meisten Fällen gar nicht vorhanden.
Ebenso werde die Sache nach der Seite des Verklagten hin undurchführbar, nach der Seite der
Beweislast schwierig. Die juristischen Schwierigkeiten nach dieser Seite seien ebenfalls sehr erheblich
und der Weg, welchen das Amendement betreten, ganz unhaltbar, da es die Beweislast verkehre.
Hierzu trete, daß man eine eminente Zahl von Prozessen herbeiführen werde, deren bedenkliche
Folgen zu vermeiden seien. Die Vorschläge der Staats-Regierung seien kein Eingriff in die
stiftungsmäßige Verwendung, sondern sie ändern einfach nur die Verwaltung. Und in dieser
Beziehung sei die Vorlage ein Fortschritt. Nachdem die ursprüngliche stiftungsmäßige
Verwaltung durch die französische Gesetzgebung beseitigt und nachdem dann die
Hospital-Kommissionen und Wohlthätigkeits-Aemter vielfach in ihrer Zusammensetzung
 durch spätere Verordnungen verändert seien, thue der Regierungs-Entwurf
nichts weiter, als daß er nunmehr mit der nothwendig gewordenen Veränderung
der Armen-Verwaltung neue Organe der Verwaltung schaffe. Er setze die Gemeinde—
Vertretung an die Stelle der seitherigen, meist durch Kooptation sich ergänzenden Spezial⸗
Kommissionen und betrete dadurch den Weg, welcher in den anderen Provinzen mit autem Er—
solge schon längst gegangen sei.
Die Erfahrungen in den anderen Provinzen hätten ergeben, daß die Gemeinde—
behörden das von ihnen zugewiesene Stiftungsvermögen stiftungsmäßig zu
berwalten wohl befähigt seien. Wenn es auch nicht bloß darauf ankomme, wie sich der
Provinzial-Landtag der Rheinprovinz ausgesprochen, so ergebe der Bericht vom 12. Oktober 1864
im Zusammenhang mit der Petition der Vertretung der Stadt Köln vom 15. September 1864,
daß sich der Provinzial-Landtag für eine Umwandlung der Armenverwaltung in dem Sinne
ausgesprochen, wie solche jetzt von der Staats-Regierung erstrebt werde. Um jedoch nach dieser
Richtung jedes Bedenken zu zerstrenen und ausdrücklich auszusprechen, daß in der stiftungsmäßigen
Verwendung der qu. Güter materiell nicht das Mindeste geändert werden solle, wurde zu 8 24
nachfolgender Zusatz beantragt:

„Insbesondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, so weit dasselbe bisher
zu bestimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in dieser
Weise zu verwenden“

Der Kommissarius der Königlichen Staats-Regierung erklärte sich mit
letzterem Amendement ausdrücklich einverstanden, da es niemals in der Absicht der
Staats-⸗Regierung gelegen habe, die stiftungsmäßige Verwendung der qu. Vermögens-Objekte irgendwie
zu alteriren. Dagegen erklärte derselbe, das Amendement, welches die Restitution
der qu. Güter beantragt, für unannehmbar. Ein solcher Antrag sei noch von keiner
Seite, auch nicht vom Rheinischen Provinzial-Landtag, gestellt. Der Kommissarius verliest zu dem
Ende den Bericht des Provinzial-Ausschusses vom 12. Oktober 1864, wie solcher in der Anlage
abgedruckt is. Die No. 2 der Resolution des Provinzial-Landtages habe nur dann
einen Sinn, wenn man sie auf solche Stiftungen beziehe, deren Verwaltung nicht
auf die allgemeinen bestehenden Hospital-Kommissionen und Wohlthätigkeits—
Aemter übergegangen, sondern durch Verwaltungsstatut „besonders“ geregelt sei.
Denn sonst verliere die Resolution sub No. 1 ihre wesentlichste Bedeutung. Es sei übrigens
uuristisch sehr bestritten, wer die jetzigen Eigenthümer der durch die französische Gesetzgebung
            
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