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S. 254 -255: „Es ist, so führen die Vertheidiger dieses Antrages aus, das Gesetz vom
28. Messidor II, wodurch alles kirchliche Armen- und Stiftungsgut zu Nationalaut erklärt wurde, niemals
in der Rheinprovinz zur Publikation und Geltung gelangt.
Nur die Gesetze vom 16. Vendémiaire und 7. Frimaire V, wodurch die Verwaltung dieses zur
Einziehung bestimmten Vermögens auf besondere Hospital-Verwaltungs-Kommissionen und Wohlthätigkeits—
Aemter übertragen wurde, haben auch in der Rheinprovinz gesetzliche Geltung erhalten. Alle späteren
Verordnungen haben immer nur die Verwaltung anders geregelt, das Eigenthum selbst aber nicht berührt.
Eine Rückgewähr dieses Eigenthums an die ursprünglichen Religions-Gesellschaften, Stiftungen und
onstigen juristischen Personen, sei deshalb nicht nur möglich, sondern auch gegenwärtig, wo die Einsetzung
einer ganz neuen Verwaltung durch das Bundesgesetz erforderlich geworden, durch die Gerechtigkeit
geboten. Eine Verwaltung nach den Bestimmungen der einzelnen Stiftungen müsse wieder in Kraft
treten. Die Träger des Eigenthums seien vorhanden; sie seien entweder die katholische Kirche selbst oder
die aus den Stiftungs-Urkunden ersichtlichen Rechts-Subjekte, deren zum Theil bedeutende
Vermögens-Objekte sich in einzelnen Fällen bestimmt würden nachweisen lassen. In denjenigen Fällen, in
welchen dies, wie bei manchen kleineren Objekten nicht möglich sei, oder wo, wie bei den sekularisirten
Klöstern, ein anderes Rechts-Subjekt an die Stelle getreten sei, werde eine Rückgewähr gar nicht intendirt,
und die Berwaltung habe auf die durch dieses Gesetz dazu berufenen Gemeinde-Organe überzugehen. Dies
entspreche dem Ausschußberichte des Rheinischen Provinzial-Landtags vom 12. Oktober 1864, indem in diesem
Bericht zwar die Verwaltung des Armenwesens durch eine von der Gemeinde-Verwaltung gewählte
Kommission unter Aufsicht der Gemeindebehörden befürwortet worden, im Uebrigen aber ausdrücklich vor—
zedungen sei, daß da, wo durch die Stiftungen statutengemäß oder gesetzlich besondere Verwaltungen an—
zeordnet seien, es bei den betreffenden Bestimmungen verbleiben solle. Diesem letzteren Vorbehalte genüge die
Regierungs-Vorlage nicht, sondern übertrage ohne diese Einschränkung die gesammte Verwaltung des Armen—
vésens an die bezüglichen Gemeindebehörden. Das gestellte Amendement solle nach dieser Richtung die
entsprechende Abhülfe schaffen. Es werde dadurch in keiner Weise der nach der Regierungs-Vorlage
projektirten selbstständigen Kommunal-Armenverwaltung zu nahe getreten, sondern nur den Religions—
zesellschaften und Stiftungen die stiftungsmäßige Verwaltung ihres Vermögens, welche
durch die oben angeführten französischen Gesetze zerstört worden, wiedergegeben. Die
katholische Kirche erhalte dadurch nur das wieder, was der evangelischen Kirche niemals genommen worden,
und was namentlich in den auf dem rechten Rheinufer belegenen zur Rheinprovinz gehörigen Landestheilen
längst durch die Preußische Gesetzgebung gewährt resp. zurückgegeben sei. Dagegen lasse sich auch nicht
einwenden, daß der Versuch, welcher nach dieser Richtung durch die Allerhöchste Ordre vom 21. Mai 1842
zemacht worden, an der Unmöglichkeit der Klarlegung der zu restituirenden Vermögens-Objekte gescheitert
sei. Denn diese Kabinets-Ordre habe nur ein gütliches Verfahren der Vereinbarung vorgeschrieben und habe
deshalb bei dem Widerspruch der Betheiligten, namentlich der betreffenden Gemeindebehörden, keinen Effect
zehabt. Das Amendement wolle kein gütliches Verfahren, sondern eine von der Bezirks-Regierung zu
creffende Entscheidung. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Aussonderung selbst beim Widerspruch der
Betheiligten gegeben und der allen Theilen offen gehaltene Rechtsweg biete die Garantie für die gesetzmäßige
Durchführung der verschiedenen Ansprüche“
Diesen Ausführungen wurde zunächst entgegengehalten, daß die Restitution,
wie solche nach dem Amendement gefordert werde, factisch und rechtlich undurchführbar
sei. In factischer Beziehung brauche man nur darauf hinzuweisen, daß die Vermögens-Objekte,
welche zu restituiren seien, gegenwärtig nach einem Zeitraum von fast 80 Jahren, sich gar nicht
mehr würden ermitteln lassen. Abgesehen davon, daß bei der Uebergabe jener Guüter an die
Verwaltungs-Kommissionen jedenfalls nicht überall Vermögens-Verzeichnisse aufgenommen und daß
seit jener Zeit durch neue Zuwendungen oder Verluste eine Veränderung des ursprünglichen
Bestandes eingetreten sei, so trete hinzu, daß durch die 80jährige Verwaltung der qu. Güter
vielfach eine so tief einschneidende Veränderung des ursprünglichen Substanzvermögens, durch
Verkauf und Ankauf von Grundstücken, durch Verwendung von Kapitalien zu Bauten, durch
Cessionen u. s. w. herbeigeführt sei, daß sich das ursprüngliche Vermögen gar nicht mehr ermitteln
lasse. Noch viel schwieriger stelle sich die Sache nach der rechtlichen Seite. Wer solle zunächst
die Stiftungen ꝛc. bei der Aussonderung vertreten? Ihre juristische Repräsentanz,