Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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die Armen- resp. Hospital-Commissionen bei eintretenden Vakanzen darauf Bedacht nehmen, der
Regierung auch solche Personen als Ersatzmänner in Vorschlag zu bringen, die in den Außen—
gemeinden ihren Wohnsitz hatten — obwohl den letzteren allerdings, bei dem bestehenden Kooptations⸗
Modus, ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine derartige Berürcksichtigung nicht zustand.

4. Guug der Pundingsverhundlungen
betreffend die FFS 19 —24 des Gesetzes vom 8. März 1871.

Die Commission des Herren hauses hatte zu 8 4 des Gesetz-Entwurfes, nach welchem
die Verwaltung der öffentlichen bürgerlichen Armenpflege überall in der ganzen Monarchie den
Gemeinden zugewiesen werden soll, vorgeschlagen für die Rheinprovinz eine Ausnahme zu
machen. Der Regierungs-Commissar Geheimrath Wohlers bekämpfte in der Sitzung des
Herrenhauses vom 18. Januar 1871, Stenographische Berichte Seite 39 und 40, diese Aenderung
und die vorgenommene Streichung der 88 19 —24 des Gesetzes. Derselbe äußerte hierbei u. A.:
„Es ist vollkommen richtig, vor 70, 80 Jahren ist von der französischen Regierung ein
Eingriff gemacht worden. Swar nicht eigentlich in die Rechte der Stiftungen, denn alles
damals eingezogene Vermögen sollte nach den ausdrücklichen Bestimmungen der damals
erlassenen Gesetze dem stiftungsmaßigen Zwecke nicht entfremdet werden und wird ihm auch
nicht entfremdet. Allerdings ist aber damals im Wege der Gesetzgebung, gegen die Stiftungs—
verwalter vorgegangen worden, diese sind damals beseitigt und an ihre Stelle sind neue Ver—
walter gesetzt worden. Jetzt, nach 70, 80 Jahren, sagt die Staatsregierung, diese gesetzlichen
Bestimmungen passen nicht mehr; die Stiftungen sollen noch wie vor bleiben, was sie gewesen
sind und soll ihnen ihre stiftungsmäßige Verwendung vorbehalten bleiben. Aber, sagt die
Staatsregierung, die Organisation der Stiftungsbehörden paßt nicht mehr, und es muß an die
Stelle des Rooptations-Modus, den auch der Provinziallandtag verwirft, gesetzt werden die
freie Wahl der Armenverwaltungen, wie in den anderen Provinzen.“ Auf eine ausführliche
Rede des Abgeordneten v. Kleist Retzow a. a. O. S. 41 und 42 zu Gunsten der derzeitigen
hospital-Commissionen und der von ihnen verwalteten Stiftungen, die nach der Regierungsvorlage
säcularisirt wurden, nahm das Herrenhaus den Commissionsantrag an, dahin gehend:
„Die Ordnung der Armenverwaltung in der Rheinpropinz bleibt der
Spezial⸗Gesetzgebung vorbehalten“
Die Commission des Abgeordnetenhauses stellte im Wesentlichen die Regierungs⸗
Vorlage wieder her. In dem Commissionsbericht, Aktenstücke Nr. 109 S. 249 u. ff. findet
sich eine für unsere Frage interessante Erörterung im Anschluß an diese Wiederherstellung, die
prinzipiell allseitig zugestanden wurde. Dagegen hatte der Abaeordnete Det. Reichensverger
zu 8 24 folgenden Abänderungsantrag eingebracht:
S. 254: „Aus dem von diesen Behörden verwalteten Vermögen wird das den Religions⸗
Gesellschaften, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen zugehörige Armenvermögen aus—
gesondert und denselben zur bestimmungsmäßigen Verwendung überwiesen.
Zum Zwecke dieser durch die Bezirks-Regierung zu bewirkenden Aussonderung genügt der Nachweis,
daß das betreffende Vermögens-Objekt sich früherhin in der Verwaltung jener juristischen Personen befunden hat.
Gegen diese vorläufig zu vollstreckende Entscheidung bleibt den Betheiliaten der Rechtsweg vor⸗
behalten.
Ueber die an vorstehenden Antrag sich anschließende Aussprache läßt sich der Commissions—
Bericht wie folgt aus:
            
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