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anvertraut werden, als denen, welche diese Armenpflege praktisch zu handhaben berufen
sind. Diese praktische Handhabung wird aber überall eine um so erfolgreichere sein, je einheitlicher
sie gestaltet ist, und mindestens darf das Gesetz die Möglichkeit der einheitlichen Gestaltung
nicht abschneiden, wie es nach dem in Rede stehenden Vorschlage gleichwohl geschehen würde. Gerade
die Rücksicht hierauf hat zu der Emanirung der oben allegirten Kabinetsordre vom 25. August 1822 Anlaß
zegeben, durch welche der Minister des Innern ermächtigt worden ist, die Vereinigung der Wohlthätigkeits—
imter und der Hospitalverwaltungs-Kommissionen zu je Einem Kollegium zu genehmigen.
Es war ursprünglich die Absicht dahin gegangen, den vorstehenden Ausführungen ent—
sprechend einen besonderen Gesetzentwurf für die Rheinprovinz und insbesondere für den Bezirk
des Appellationsgerichtshofes zu Köln vorzulegen. Hiervon ist Abstand genommen worden, seitdem
durch den Hinzutritt der neuen Landestheile und durch den Erlaß des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz ein allgemeines Landesgesetz über die Organisation der Armenverbände und
der Armenverwaltungen zur Nothwendigkeit geworden war. Wie in den Motiven zur gegenwärtigen
Vorlage erwähnt, bestehen auch in anderen Landestheilen für die Verwaltung der öffentlichen Armen—
pflege besondere Behörden neben den durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten Gemeinde—
behörden. Es bestehen dort nicht minder Orts-Armen-Verbände, welche nicht auf dem Kommunalverbande
beruhen. Ebenso wie in den 88 4 ff. der Vorlage die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege generell
den durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden überwiesen und ebenso wie in
den 88 19 ff. generell die Aufhebung der außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Orts-Armenver—
dände angeordnet wird, ebenso war daher nunmehr auch für den gesammmten Umfang der
Monarchie, wenngleich unter ausdrücklicher Hinweisung auf den hier vorzugsweise in Betracht
ommenden Kölner Appellationsgerichtsbezirk, in 8 24 der Vorlage die Aufhebung der neben den
ordentlichen Gemeindebehörden bestehenden besonderen Behörden für die öffentliche Armenpflege
auszusprechen. Alle Rechte und Pflichten der zuletzt gedachten Behörden sollen nach 8 24 auf die
ordentlichen Gemeindebehörden übergehen, damit (vorbehaltlich der Bestimmung des 8 33) das
Recht auf die Verwaltung des bisher von den aufzuhebenden besonderen Behörden administrirten
Armenvermögens, zugleich aber auch die Pflicht, dieses Vermögen seiner stiftungsmäßigen
Bestimmung entsprechend zu verwalten und zu verwenden. Das in Rede stehende Armen—
»ermögen erleidet in seiner Natur keine Aenderung; es tritt nur ein Wechsel in der Person seiner
Verwalter ein. In Uebereinstimmung hiermit wird in 8 33 der Staatsregierung die Pflicht
auferlegt, insbesondere auch in den' Fällen der 88 24 ff. darüber zu wachen, daß das Armen—
nermögen seinen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
Die 88 285 ff. treffen sodann Bestimmung für solche Fälle, in denen die aufzuhebenden
Armen-Kommissionen ꝛc., insbesondere in Folge der Entwickelung der Verhältnisse, wie sie im
Bezirke des Kölner Appellationsgerichtshofes unter der französischen Gesetzgebung stattgefunden hat,
die Verwalterinnen von Vermögensstücken waren, welche gleichzeitig für die Armenzwecke mehrerer
Hemeinden bestimmt sind. Die über ein solches gemeinschaftliches Vermögen in den gg 28 ff.
gegebenen Vorschriften schließen sich mit denjenigen Modifikationen, welche durch die Rücksichtnahme
auf die in der Rheinprovinz bestehende Verfassung der Stadt- und Land- resp. Sammtgemeinden
bedingt waren, den Bestimmungen der 88 21ff. an, betreffend diejenigen Fälle, in denen eine der
aufzuhebenden Armenkommunen ꝛc. in mehrere Armenverbände zerlegt und in denen
alsdann ebenfalls über ein bis dahin gemeinschaftliches Armenvermögen Bestimmunga getroffen
werden muß.
Die Stelle betreffend F 25 und 26 ist in der Dentkschrift selbst abgedruckt.
z 27. Fälle der hier erwähnten Art kommen, menngleich nicht sehr häufig, in der Rhein—
brovinz vor. In der Prarxis ist es bisher in diesen Fällen gewöhnlich so gehalten worden, daß