Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Wäre das Hospital eine städtische und auf die Stadt Saarbrücken beschränkte Anstalt, so wäre im
Gegentheil eine Regulirung aus dem Grunde nicht erforderlich, weil solche nach 8 22 des gedachten Gesetzes
nur dann einzutreten hat, wenn eine Armen-Anstalt für die Armenzwecke mehrerer Stadt-Gemeinden oder
hon Stadt- und Land Gemeinden bestimmt ist, und die Regulirung ist hier gerade deshalb vorzunehmen,
weil das Hospital zu Saarbrücken eine „Landes-Anstalt“, d. h. für Armenzwecke der ganzen damaligen
Grafschaft „Nassau-Saarbrücken“ bestimmt ist.*)
Sind daher vorerwähnte Einwendungen nicht zutreffend, so ist anderseits anerkannt, daß das
Hospital bisher auf Grund der fkfranzöfischen Gesetzgebung über die Hospitien von
einer regierungsseitig angeordneten Kommission verwaltet worden ist, welche sich in
keiner Weise von den Hospitien-Kommissionen, wie sie der 819 des Gesetzes vom 8. März
1871 speziell anführt, unterscheidet.
Diese Kommissionensind keine Stiftungs-Verwaltungen im Sinne des Gesetzes,
denn sie beruhen überall nicht auf stiftungsmäßiger Vorschrift, sondern sie sind von der
Staats-Regierung eingesetzt und deshalb als „Behörden“ bezeichnet. Wäre es nun auch
zweifelhaft, ob das Hospital zu Saarbrücken nicht etwa doch eine Stiftung im Sinne des 8 24 des Gesetzes
sei, so beläßt dieser 824 den Stiftungen die Verwaltung des ihnen zugehörenden Armen
vermögens nur in soweit, als dieselbe noch nicht auf eine, gemäß 819 aufzuhebende
Armenbehörde übergegangen war. Da dieses aber in Bezug sowohl auf den Hospital- und Legaten⸗
Fonds als auch in Bezug auf den Kleberschen und Dryanderschen Stiftungsfonds der Fall gewesen
ist, so wird unzweifelhaft die bisherige Verwaltungs-Kommission aufzuhören und die
gesammte Hospital-Verwaltung vorbehaltlich der Regulirung nach 822 des Gesetzes
auf die Gemeinde-Behörde von Saarbrücken überzugehen haben.
Dabei ist zu bemerken, daß die Verwaltung der Abonnementskasse der Handwerkergesellen nur als
Anhängsel und Theil der allgemeinen Hospitals-Verwaltung anzusehen ist.
Das Königliche Landraths-Amt wolle nunmehr in Gemäßheit des Vorstehenden die Bürgermeister—
Aemter der Städte Saarbrücken und St. Johann, sowie die Hospital-Verwaltung nach Vorschrift des Gesetzes
und der von uns dazu erlassenen allgemeinen Bestimmungen das Weitere wahrnehmen. Hinsichtlich der
nach 8 18 resp. 8 28 des Gesetzes zu bildenden Regulirungs-Kommisstonen hat der Rheinische Provinzial⸗
Landtag beschlossen, daß eine solche Kommission für jeden Kreis, in welchem das Bedürfniß dazu hervor—
trete, zu bilden, daß die Wahl der Mitglieder derselben den Kreistagen zu übertragen und daß die Zahl
dieser Mitglieder auf 4 festzusetzen sei.
Demgemäß wolle Königliches Landraths-Amt nunmehr auch die Wahl dieser Kommissions-Mitglieder
für den dortigen Kreis baldigst vornehmen lassen und uns den Ausfall der Wahl längstens binnen 4 Wochen
anzeigen. Der Vorsitzende der Kommission wird neben den Kommissions-Mitgliedern auf unsern Vorschlag
von dem Herrn Ober-Präsidenten ernannt werden.
Könialiche Regierung, Abtheilung des Innern,
gez. Schrader.
Gemäß 8 20 und 8 22 desselben Gesetzes ging die Verwaltung des Hospitals vorläufig
auf die Stadt Saarbrücken über, in deren Bezirk die Kommission ihren Sitz hatte. Da nach 8 22
daselbst den Außengemeinden, zu denen jedenfalls die Stadt St. Johann gehört, eine Mitwirkung
—
des früheren Landraths von Geldern auf Grund der 88 17 und 18 des Gesetzes vom 8. März
1871 gebildete Auseinandersetzungs-Kommission zunächst durch Beschluß vom 31. October
1874, daß sämmtliche Gemeinden des Kreises Saarbrücken als berechtigte Theil—
nehmer an dem Bürgerhospitale in Saarbrücken und dessen Fonds anzuerkennen.“
Demnächst wurde durch Entscheid vom 15. September 1876 der Einspruch von St. Johann
dahingehend, daß „den Gemeinden Auersmacher, Kleinblittersdorf, Rilchingen-Hanweiler und Friedrichs⸗
thal-Bildstock nicht das Recht zugesprochen werden könne, an dem Hosspitalverbande von Saar—

*) Wäre dies richtig, so hätte die frühere Grafschaft Ottweiler und die jetzt lothringische obere Saargegend, die ebenfalls
zu Nafsau⸗Saarbrücken gehörten, doch auch Anspruch auf das Hospital. Die in den 6ber Jahren aufgefundenen beiden fürst—
lichen Decrete vom 1. November 1763 und 8. April 1769 enthalten keine „Landesstiftung“, sondern die öffent—
lich-rechtliche Organisation bes Armen- und Correctionswesens in den nassau-saarbrück'schen Gebietstheilen.
            
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