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Der Rheinische Provinzial-Landtag hat sodann in der unterm 19. Oktober 1864 an des Königs
Majestät gerichteten Vorstellung die gegenwärtige Organisation des Armenwesens ebenfalls als der Reform
bedürftig bezeichnet und die Vorlage eines darauf abzielenden Gesetzes erbeten. Der Ober-Präsident der
Rheinprovinz und die Rheinischen Regierungen in ihrer überwiegenden Mehrzahl haben sich in aleichem Sinne
ausgesprochen.
Es ist mehrfach, auch in dem Ausschußberichte des Rheinischen Provinzial-Landtages, betont
worden, daß in einigen Städten der Rheinprovinz das Armenwesen bereits in den Händen der ordentlichen
Gemeindebehörden sich befinde und daß damit gute, ja „glänzende“ Resultate erzielt worden seien. In
Bezug auf Elberfeld namentlich ist dies selbst von Solchen anerkannt worden, die im Allgemeinen den Anträgen
der Stadt Köln entgegengetreten sind. In Elberfeld aber wird das Armenwesen nach der Armen-Ordnung
von 1861 durch eine auf Grund des 8 54 der Rheinischen Städte-Ordnung eingesetzte Deputation verwaltet,
welche außer dem Vorsitzenden aus acht von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Mitgliedern, theils
Stadtverordneten, theils sonstigen Bürgern, besteht; unter dieser Deputation fungiren achtzehn Bezirksvorsteher
und 252 Armenpfleger, welche ebenfalls, auf Vorschlag der Deputation, von der Stadtverordneten-Versammlung
gewählt werden, desgleichen fungiren unter ihr die von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten
Vorstände des städtischen Armenhauses, des Waisenhauses, des Krankenhauses.
In der That ist es denn auch nicht erkennbar, welche Umstände gerade in der Rheinprovinz
die generelle Uebertragung der Verwaltung des bürgerlichen Armenwesens an
die durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze berufenen Gemeindebehörden und
damit die Beseitigung der neben diesen gegenwärtig bestehenden besonderen
Armenbehörden bedenklich erscheinen lassen könnten.
Als ein Bedenken dagegen könnte höchstens der eine Umstand geltend gemacht werden, daß dem
oben Gesagten zufolge die gegenwärtigen Armen- und Hospital-Kommissionen gleichzeitig
die Verwalter des gesammten oder doch eines großen Theils des zur französischen Zeit
vorhandenen Armen-Stiftungs- resp. kirchlichen Armenvermögens sind. In dieser Beziehung
könnte aber gleichwohl doch nur die Frage entstehen, ob etwa eine Aussonderung einerseits des Kommunal-—
Armenvermögens, andererseits des Armen-Stiftungs- und des kirchlichen Armenvermögens versucht und ob
das letztere alsdann den, etwa durch Stiftungsurkunden berufenen besonderen Verwaltern resp. den Kirchen—
behörden retradirt werden soll? Es ist bereits mitgetheilt, daß ein solcher Versuch vor einigen Dezennien
gemacht worden, und daß er gescheitert ist, daß in Folge der, während und seit der französischen Zeit ein—
getretenen Verdunkelungen eine Wiederaussonderung einzelner Theile des vorhandenen, der
bürgerlichen Armenpflege gewidmeten Gesammtvermögens-Komplexes als nicht mehr
möglich sich herausgestellt hat. Der Erfolg würde gegenwärtig ohne allen Zweifel kein glücklicherer
sein, jedes Vorgehen nach einem derartigen Ziele hin würde nur, abermals ohne einen sachlichen Nutzen zu
stiften, endlose Streitigkeiten und Verstimmungen hervorrufen und schließlich dennoch, ebenso unzweifelhaft,
wiederum eingestellt werden müssen. Muß also hierauf von vornherein verzichtet werden, so wird dann
weiter auch anzuerkennen sein, daß dem Erlasse eines Gesetzes kein rechtliches Bedenken entgegenstehen kann,
durch welches, wie es die Vorlage beabsichtigt, die für den erwähnten Vermögenskompler
durch ein früheres Gesetz bestellte, sich durch Köooptation resp. durch Erneunung von Seiten
der Regierung ergänzende Behörde beseitigt und durch eine andere, von der Gemeinde—
vertretung zu wählende Behörde ersetzt wird. Auch sachlich muß jedes Bedenken gegen eine solche
Maßregel schwinden, wenn man erwägt, daß selbstverständlich, wie auch die Petition der Stadt Köln hervor—
hebt — soweit besondere Stiftungstitel noch vorhanden und besondere Zweckbestimmungen
noch erkennbar sind — die neu einzusetzende Behörde sich ebenso danach zu achten haben
wird, wie die aufzuhebenden Armen- und Hospital-Kommissionen.
Es lag deshalb auch kein Anlaß vor, auf den (in Anregung gebrachten) Gedanken einzugehen,
wonach den Gemeindebehörden nur die Verwaltung des eigentlichen Armenpflegewesens und die Ver—
waltung der aus Kommunalmitteln resp. mittelst Umlagen aufzubringenden Armenmittel zu übertragen, die
Armen- und Hospital-Kommissionen aber für die Verwaltung der gesammten gegen—
wärtig in ihren Händen befindlichen Armenfonds und Armenanstalten beizubehalten
wären. Es dürfte einleuchten, daß das Einschlagen eines solchen Mittelweges nach keiner Seite hin befriedigen,
daß der beabsichtigten Maßregel damit die Spitze abgebrochen sein würde. Die Verwaltung des der
bürgerlichen Armenpflege gewidmeten Vermögens kannnicht füglich anderen Händen