Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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zesetzlichen Vorschriften abweichen. Die durch die französischen Gesetze vorgesehene, den eigentlichen —X
derselben bildende Einrichtung, wonach überall das Armenpflegewesen und das gesammte Armenstiftungs⸗
bermögen in centralisirter Gestalt von Einer besonderen Behörde neben den durch die Gemeinde-Verfassungs⸗
gesetze angeordneten Behörden administrirt werden soll, ist vielfach gar nicht oder doch nur unvollständig
zur Ausführung gekommen, vielfach ist sie wieder rückgängig gemacht worden.
Wo die Armen- und Hospital-Kommissionen noch bestehen, stimmt ihre Zusammensetzung meisten⸗
theils mit den franzöfischen Vorschriften nicht überein, insbesondere entbehrt einer solchen Uebereinstimmung
die der Gemeindevertretung an mehreren Orten eingeräumte Mitwirkuna bei der Wahl
der Kommissionsmitglieder.
Es ist, wie unbedenklich behauptet werden darf, die Macht der Verhältnisse, welche die zuletzt er⸗
vähnte Einräumung unabweislich gemacht hat. Die gegenwärtige Vorlage bezweckt, ihr auch in
der Rheinprovinz die bis jetzt fehlende gesetzliche Grundlage zu geben, überhaupt der
Bemeinde als solcher die ihr gebührende, dem gesammten Entwickelungsgange des Ge—
neinde- und Armenwesens entsprechende Stellung in Bezug auf das örtliche Armen—
pflegewesen anzuweisen. Die hier in Rede stehenden französischen Vorschriften entstammen einer Zeit,
nn der die Gemeinden sich kaum einer Spur von Selbstständigkeit erfreuten und in der das bürgerliche
Armenpflegewesen nicht entfernt diejenige Bedeutung hatte, die ihm heut zu Tage beigemessen wird. Erwägt
nan die Höhe der Beträge, welche gegenwärtig von den Gemeinden für öffentliche Armenzwecke aufzubringen
ind, so muß es um so mehr als ein unnatürliches Verhältniß erscheine, daß die Gemeinden die Verwaltung
ind Verwendung dieser Beträge einer, zwar unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, im Uebrigen aber außer—
jalb des Organismus der Gemeinde-Verfassungsgesetze stehenden, sich durch Kooptation ergänzenden Behörde
überlassen müssen. Nicht immer reicht das Vorsitzrecht des Bürgermeisters aus, um unerfreuliche Konflikte
und Rivalitäten zwischen den ordentlichen Gemeindebehörden einerseits, den Armen-Kommissionen andererseits,
zu hintertreiben. Die rechtliche Stellung der Armen-Kommissionen ist überdies nach den gesetzlichen Be—
stimmungen keine völlig klare und es besteht keine Uebereinstimmung der Ansichten darüber, ob man sie als
Bemeindebehörden oder als unmittelbare Staatsbehörden zu betrachten habe. Namentlich ist es durchaus
weifelhaft, ob — so lange die französischen Gefetze in Kraft stehen — auf das Armenpflegewesen diejenigen
Bestimmungen der Städte- und Landgemeinde-Ordnung zur Anwendung kommen können, welche den
Bemeindebürgern die, wenigstens in größeren Gemeinden unentbehrliche Verpflichtung zur Uebernabme
unhesoldeter Gemeindeämter (als Bezirksarmenpfleger ꝛc.) auferlegen.
Bereits im Jahre 1864 haben der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten zu Köln dem
Rheinischen Provinzial-Landtage eine Petition nebst Denkschrift eingereicht, in welcher sie darauf antragen:
im Wege der Gesetzgebung die bisherige Organisation der Armenverwaltung in der
Rheinprovinz aufzuheben und die Selbstständigkeit der Verwaltung auch in diesem
Theile des Gemeindewesens zu sichern.
Mit Recht, so heißt es in der qu. Denkschrift, könnten die Städte der Rheinprovinz verlangen,
daß ihnen keine geringere Befugniß in der Selbstverwaltung zugemessen werde, als ihren Schwestern in den
oͤstlichen Provinzen Die größere Selbstständigkeit der letzteren bestehe darin, daß die Mitglieder der Armen⸗
berwaltung dort durch eine aus der Bürgerschaft hervorgehende Wahl zu ihrer Thätigkeit berufen werden,
vährend durch die französische Gesetzgebung ihre Ernennung durch die Regierung, auf Vorschlag der Armen⸗
—
Die Kooptation gehe nur auf solche Persönlichkeiten, von denen man sich einer gleichen Richtung in allen
Anschauungen versichert halte uud so vererbe sich in den Versammlungen oft ein Geist, der dem freieren
deben sich verschließe.
Die größere Selbstständigkeit der Städte in den alten Provinzen bestehe ferner darin, daß die aus
rreierer Bildung hervorgegangenen Verwaltuüngs-Kommissionen in Verbindung mit der Stadtverordneten⸗
Versammlung stehen und in der Verwaltung des Armenwesens sich ebenso frei bewegen können wie die
Stadtverordneten in Betreff der Gemeinde-Angelegenheiten im eigentlichen Sinne, — selbstverständlich mit
dem Vorbehalt, daß sie bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens an die Statuten gebunden und diese
»er Oberaufsicht der Regierung unterworfen bleiben. Durch ein nach dieser Richtung hin zu erlassendes
Gesetz möge die jetzt bestehende schwerfällige, unbestimmte und jede Selbstständigkeit versagende Gesetzgebung
beseitigt werden. Mehrere andere Rheinische Städte, wie Düsseldorf, Crefeld, Lennev. Viersen. St. Johann ꝛc. ꝛc.
jaben sich der Petition der Stadt Köln angeschlossen.
            
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