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Jede Hospitalverwaltungs-Kommission und jedes Wohlthätigkeitsamt sollte aus fünf Mit—
gliedern bestehen.
Diese neuen Behörden traten überall an die Stelle der bisherigen Verwalter des
gesammten Armenvermögens und in ihre Kassen flossen die Einkünfte des letzteren centralisirt
zusammen. Es wurde ihnen nicht minder die Verwaltung derjenigen Zuschüsse überwiesen, welche
nach anderweitigen Gesetzen von den Kommunen für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege zu
leisten waren. Eine fernere Einnahmequelle wurde ihnen durch diejenigen Gesetze und Decrete
eröffnet, welche bestimmten, daß ein Zehntel resp. ein Viertel der Brutto-Einnahme von allen
oͤffentlichen Lustbarkeiten, wie Schauspiele, Bälle, Feuerwerke, Pferderennen ꝛc., den Armen- resp.
den Wohlthätigkeitsämtern zufallen solle.
Auf diese Weise war für jeden Kanton eine einheitlich gestaltete öffentliche Armenpflege
jergestellt, — mit der Maßgabe gleichwohl, daß die Hospital-Armenpflege und die häusliche
Armenpflege geschieden blieb.
Mit dem Gesetz vom 28. Pluviose VIII (17. Februar 1800) trat eine durchgreifende
Menderung in der Organisation der Staats- und Gemeindeverwaltung ein — eine Aenderung,
welche insbesondere auch den Wegfall des Kantons in der Eigenschaft als Verwaltungsbezirk
und der Munizipal-Verwaltungen in ihrer oben bezeichneten Stellung als gleichzeitige Verwalter
der Gemeinde- und der allgemeinen Staatsangelegenheiten zur Folge hatte. An die Stelle der
kollegialischen Departements-Verwaltungen trat der Präfekt; das Departement zerfiel fortan in
Arrondissements mit einem Unterpräfekten an seiner Spitze; jede Kommune erhielt einen Maire;
der Kanton existirte nur noch fort in der Eigenschaft als Friedensgerichtsbezirk. Die Geschäfte der
Munizipal-Verwaltungen, welche der allgemeinen Staatsverwaltung angehörten, gingen auf den
Unterpräfekten, die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ging auf den Maire über. Dem
Unterpräfekten an Stelle der Munizipal-Verwaltung wurde nunmehr auch die Aufsichtsführung
iber die Hospital-Kommission und Wohlthätigkeitsämter überwiesen.
Später ordnete ein, im bulletin des lois übrigens nicht publizirtes, Kaiserliches Decret
vom 7. Germinal XIII (e28. März 1805) an, daß die Hospital-Kommissionen und Wohlthätigeitsämter
sich alljährlich zu einem Fünftel erneuern, daß an die Stelle jedes ausscheidenden
Mitgliedes von den Nichtausscheidenden eine fünffache Kandidatenliste vorgelegt und daß aus diesen
ünf Kandidaten das neue Mitglied vom Minister des Innern nach gutachtlicher Vernehmung des
Präfekten ernannt werden sollte. Ein ferneres Decret vom 7. Floréal XIII (27. April 1805)
erklärte den Bürgermeister für den geborenen Präsidenten und Chef der Hosvital-Kommissionen
und Wohlthätigkeitsämter.
Alle diese Verordnungen sind nun seiner Zeit auch auf dem linken Rheinufer der
heutigen Rheinprovinz eingeführt worden. Das linke Rheinufer gehörte dem größeren Theile
nach zum Departement der Roer mit dem Sitze des Präfecten zu Aachen, und zum Departement
des Rheins und der Mosel mit dem Sitze des Präfecten zu Koblenz. Von diesen Präfekten
vurden zur Ausführung jener Verordnungen im Laufe des Jahres XII ausführliche Instruktionen
»rlassen.
Obwohl damals, — wie oben erwähnt, seit Erlaß des Gesetzes vom 28. Pluviose VIII
der Kanton nur noch die Bedeutung eines Friedensgerichts-Bezirks hatte, so bestimmten diese
Instruktionen gleichwohl, daß für jeden Kanton ein Central-Wohlthätigkeitsamt zu bestellen sei.
In der Instruktion des Roer-Präfecten wurde dieser Anordnung (eigentlich ohne gesetzlichen Anhalt)
die Bestimmung hinzugefügt, daß für jede Bürgermeisterei ein aus drei Personen zusammen⸗
gesetztes Hülfsbureau, als Organ des Central-Wohlthätigkeitsamtes einzurichten sei. Dabei ist
zu bemerken, daß damals am linken Rheinufer bereits der Grund zu der gegenwärtig in