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Dekrete bestimmten, daß die zu dem Ende erforderlichen Mittel alljährlich im Budget des Staats
aufzubringen seien. Dem korrespondirend wurden durch ein Gesetz vom 23. Messidor II
(11. Juli 1794) alle Güter der Hospitien und Spitäler, der Armen- und Wohlthätigkeits-Anstalten
für Nationalgüter erklärt.
Die Verfolgung dieses Weges stellte sich bald genug als unthunlich heraus. Das Gesetz
vom 23. Messidor II wurde nicht lange nach seinem Ekscheinen erst suspendirt und sodann de—
finitiv wieder aufgehoben. Man hielt gleichwohl fest an der Idee, das Armenpflegewesen so viel
als möglich zu centralisiren und von diesem Standpunkte aus wurde nunmehr durch die Ge—
setze vom 16. Vendémiaire und vom 7. Frimaire V (7 October und 27. November 1796),
welchen eine lange Reihe von weiteren, näher ausführenden Dekreten und Verordnungen folgte,
die Eingangs erwähnte Organisation der Verwaltung des bürgerlichen Armenwesens,
im Anschluß an die damalige Organisation der Staats- und Gemeinde-Verwaltung
eingeleitet. Frankreich zerfiel damals, nach der Konstitution vom 5. Fructidor (22. August 1795)
in Departements, welchen eine kollegialische Verwaltungsbehörde vorstand; die Departements zer—
fielen in Kantons, die Kantons in Gemeinden; Gemeinden mit 15000 und mehr Einwohnern bil—
deten jedoch für sich einen Kanton.) An der Spitze des Kantons stand ebenfalls eine kollegialische
Behörde, die Munizipalverwaltung (administration municipale). Die Munizipalverwaltung
zählte 5 bis 9 Mitglieder in den nur aus Einer Gemeinde bestehenden Kantons. In den aus
mehreren Gemeinden zusammengesetzten Kantons wurde in jeder Gemeinde ein Munizipal-Agent
(agent municipal) bestellt und diese Munizipal-Agenten bildeten dann, als Kollegium vereinigt,
die an der Spitze des Kantons stehende Munizipalverwaltung.
Die Munizipalverwaltungen hatten die Gemeindeangelegenheiten zu administriren
und die örtlichen Geschäfte der allgemeinen Staatsverwaltung zu besorgen.
Nach den Gesetzen vom 16. Vendémiaire und 7. Frimaire V, respective nach den in:
Verfolg derselben erlassenen Verordnungen sollte nun die Munizipalverwaltung in iedem Kanton
bestellen:
1. eine Hospitalverwaltungs-Kommission (commission administrative des hospices);
2. ein oder mehrere Wohlthätigkeitsämter (pureaun de bienfaisance).
Die Hospitalverwaltungs-Kommissionen sollten unter Aufsicht der Munizipalverwaltung alle
im Kanton belegenen Hospitäler, Armenhäuser ꝛc. verwalten. Die Wohlthätigkeitsämter sollten,
ebenfalls unter Aufsicht der Munizipalverwaltung, die Hausarmenpflege GSecours à domicile des
pauvres, qui ne sont pas dans les hospices) administriren und alles in ihrem Bezirk
belegene, der Hausarmenpflege gewidmete Stiftungs-ꝛc. Vermögen einschließlich des
kirchlichen Armenvermögens verwalten, gleichwohl unter der Verpflichtung, sich überall nach
den Dispositionen der Stiftunasurkunden zu achten.“*
*) So die beiden Städte St. Johann und Saarbrücken seit 1802, als ihre Bevölkerungsziffer 5000
Seelen erreicht hatte.
**) Arrôté vom 27 Prairial IX (16. Juni 1801).. .l'administration en sera
rendue aux 6ommissions administratives des hospices et des établissements de secours à domicile.
Sont paraillement compris dans les dispositions qui préoedent les biens affectés à lacquit des fondations
rélatives à des services de bienfaisance et de churité à quelque titre et sous quelnue dénomination
ue se goit.
Décret 12. Juli 1807. Les biens et revenues qui ont appartenus à des établissements de
bienfaisance sous quelque dénoMνindtion qu'ils aient egisté, sont mis àâ la disposition des biureauæ de
bienfuisance, dans Parrondissement des quels ils sont situés, à la charge par les administrations, de se
conformer dans l'emploi de ces biens. au but institntif de chaque éêtablissemens.