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824.
In allen hier nicht vorgesehen Fällen dienen die bestehenden Gesetze der Verwaltungs-Commission
zur Richtschnur.
Trier, den 28. August 1826.
(gez.) v. Schmitz-Grollenburg.
2. Auszug aus den amtlichen Motiven zum Gesetz vom 8. März 1871.
Auzuhebende öullighn Armenbehärden.
Aus den dem auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 9. Dezember 1870 dem
Herrenhaus vorgelegten Gesetz-Entwurf beigegebenen Motiven ist hervorzuheben:
„88 24 800.*) Hinsichtlich der in den Gemeinden der Rheinprovinz und insbesondere im
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln auf Grund der französischen Gesetzgebung bestehenden
besonderen Armenbehörden (Armen-Hospital-Commissionen u. s. w.) wird auf die den Motiven
beigefügte Denkschrift Bezug genommen.
Die Verhältnisse dieser Behörden bedurften hier namentlich auch insofern einer speziellern,
an die Rheinische Sammtgemeinde-Verfassung sich anschließenden Regelung, als dieselben, wie in
der Denkschrift näher ausgeführt wird, bisher vielfach die Verwalter von Vermögens-Objekten ge—
wesen sind, welche ungesondert für die Armenzwecke mehrerer Gemeinden bestimmt waren, ohne
daß die Gemeinden aber im Uebrigen einen gemeinschaftlichen Orts-Armenverband bildeten“
— ———
3. Amlliths Penkschrift der Stuntsregierung
betr. die örtliche Verwaltung des Armenwesens in der Rheinprovinz.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln stehen zur Zeit noch die
während der Fremdherrschaft dort eingeführten französischen Gesetze und Verordnungen in
Uraft, durch welche die örtliche Vewaltung des bürgerlichen Armenwesens in singulärer,
von den Einrichtungen der übrigen Landestheile wesentlich abweichender Weise geregelt wird.
Nach diesen Gesetzen liegt die Handhabung der bürgerlichen Armenpflege, sowie die Verwaltung
des bürgerlichen Armenvermögens nicht den durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten
Kommunalbehörden 'ob, sondern besonderen, zwar unter dem Vorsitze des Bürgermeisters stehenden,
im Uebrigen aber eigenthümlich komponirten Armen- und Hospital-Kommisssionen. Die
Mitglieder dieser Kommissionen, von denen periodisch ein Theil ausscheidet, werden auf Vorschlag der
sRicht-Ausscheidenden von der Aufsichtsbehörde (Landrath, Regierung) ernannt. Auch die weit—
zehenden Kontrolrechte, welche der Aufsichtsbehörde über die Gestion der Armen- und Hospital—
Kommissionen zustehen, sind in besonderer Weise, gleichmäßig für größere und kleinere Gemeinden,
zeordnet. Nach den beim Beginn der Französischen Revolution herrschenden Ideen sollte die öffentliche
Armenpflege in Frankreich zur Nationalangelegenheit gemacht werden. Verschiedene, damals erlassene
) Zu bemerken ist: 8 24 ist identisch mit 8 19 des jetzigen Gesetzes. Nur erhielt 824 des Entwurfes
den Zusatz „insbesondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, soweit dasselbe bisher zu be—
stimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in gleicher Weise zu verwenden.“ 88 253,
26 und 27 sind identisch mit den 88 20, 21 und 22 des Geietzes.