)
t
8 14.
Das Bedingnißheft der Versteigerung wird zeitig genug vorher dem Königl. Landrath
zur Genehmiaung vorgelegt.
Beschluß vom 14. Ventdse
11. Jahres
Decret v. 10. Brumaireé 14. J.
Gutachten des Staats-Raths
vom 21. Dezember 1808.
J. IV p. 80—-87.
8 15.
Refiliatidnen bestehender Pacht-Contracte oder Nachlaßbewilligung können nur unter
Genehmigung der Könial. Regierung gestattet werden.
8 16.
Neubauten und Ausbesserungen, deren Kosten 80 Thaler übersteigen, können nur nach
borheriger Genehmigung Königl. Regierung und mit Beobachtung der durch das Decret 10.
Brumaire 14 vorageschriebenen Förmlichkeiten vorgenommen werden.
817.
Eingehende Kapitalien werden entweder mittelst Ankaufs von Grundstücken oder gegen
hypothekarische Sicherheit wieder angelegt, im ersten Fall, wo es sich von Acquisition von
Grundstücken handelt, nach vorher eingeholter Genebmigung Königl. Regierung, im andern Fall
nit Genehmigung des Landraths.
818.
Ein Mitglied der Verwaltungs-Commission ist mit der Ausstellung aller Zahlungs-Anweisungen
zu beauftragen, Zahlungen; welche nicht durch die Art. 8. Dec. 7 Flor. 13 be—
eichnete Justificatorien und die gedachte Anweisung gerechtfertiat sind. werden in Ausgabe
herworfen.
IV. Abschnitt.
. IV pag. 84. 85 und 86.
819.
Die Verpflichtungen des Einnehmers der Hospitien sind durch die Beschlüsse vom 19.
Vend., 16. Germ. und 11. Therm. 13 dann durch das Decret vom 17. Flor. 13. vorgeschrieben.
8 20.
Nach Inhalt derselben ist der Ginnehmer verbunden, in dem ersten Quartal eines jeden
Jahres eine vollständige Rechnung über Einnahme und Ausgabe des vorhergehenden Jahres
der Verwaltungs-Commission vorzulegen, welche dieselbe abhört und mit ihrem Gutachten dem
Aönigl. Landrath zur Festsetzung übersendet. Der Rechnung wird eine Nachweise der Grund⸗
stücke und der auf denselben haftenden Grundsteuern inaleichen der constituirten Renten und
zinstragenden Kapitalien beigefügt.
8 21.
Alle 3 Monate legt der Einnehmer der Verwaltungs-Commission einen Kassenstatus
vor, welchen diese bealaubiget und dem Könial. Landrath übersendet.
V. Abschnitt.
8 22.
Die Uebersichten, welche die Verwaltungs-Commission dem Königl. Landrath im ersten
Quartal jeden Jahres vorzulegen verbunden ist, beschränken sich auf die durch das Decret vom
7. Flor. 13 Art. 10 vorgeschriebenen, nämlich:
Die abzulegende Rechenschaft über die Maßregeln, welche man für das verflossene Jahr hindurch
owohl hinsichtlich der inneren und äußeren Verwaltung der Güter und des Hauses und
zum Wohl der darin aufgenommenen Häuslinge genommen hat, als auch über die Zwecke,
die man im verflossenen Jahre erreichet hat und in dem laufenden Jahre zu befolagen
zeabsichtigt; dem darüber zu erstattenden Bexicht werden beigefügt:
eine Uebersicht der Veränderung unter den Häuslingen, enthaltend den Ein- und Austritt,
Geburten, Todesfälle, die Zahl, den Preis der Verpflegunastage.
3. den Medicinal-Bericht des Arztes,
. Eine Nachweise der hauptsächlichsten Vorräthe, welche dem Hospital am Ende des Jahres
verblieben sind.
8 28.
Die Kommission reicht das nach den sub 18 anliegende Muster zu fertigende Budget
oder den Etat aller muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres jährlich
im Monat November dem Königlichen Landrath zur Festsetzung ein.