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85.
Ausscheidungen, welche sich im Laufe des Jahres durch Todesfälle oder Entlassungs⸗
Begehren ereignet haben, werden bei derselben Gelegenheit ersetzt. Doch fällt alsdann das
Ausscheiden durch das Loos für dieses Jahr weg. Durch das Loos zum Austritt bezeichnete
Mitalieder können auf die Liste der Candidaten gebracht und wieder gewählt werden.
86.
Die Commission wählt einen Sekretär aus ihrer Mitte.
87.
Der Einnehmer und Rechnungsführer, welcher den Rendanten der öffent—
lichen Gelder gleichgestellt ist, wird auf den Vorschlag der Commission von
der Königl. Regierung ernannt. Derselbe hat eine Caution in Grundstücken oder
Staatspapieren zu stellen, welche auf ein Zwölftel der verschiedenen Einkünfte des Hospitals,
deren Erhebung ihm anvertraut ist, festgesetzt wird. Beide Stellen, die des Einnehmers und
ene des Secretärs, kann dieselbe Person nicht zugleich versehen.
»ueil des Réglements 7. V.
Buã
MNinisterial-Instruktion vom
O. Germinal 12. Jahres —
arrẽtés vom 16. Germinal
12. J. Tomé IV. parg. 85
II. Abschnitt.
Mit der Aufsicht beauftragte Behörde.
8. 8.
Die unmittelbare Aufsicht über die Hospitien-Verwaltungs-Commission führet der Königl.
Landrath.
Die Commission berichtet also direct an denselben und die Verfügungen des Landraths
gehen wiederum an die Commission. Die Verwaltung der Hospitien stehet zu dem
Landrath in demselben Verhältniß wie die Verwaltung der Gemeinden.
Der Landrath hat die Befugniß von der Gestion der Kommission in allen Theilen
senntniß zu nehmen, ihre Maßregeln zu prüfen und nach Ermessen in solchen Fällen abzu⸗
indern, nur wenn der Gegenstand ein solcher ist, über welchen er die Genehmigung der
dönigl. Regierung einzuholen gesetzlich nicht verpflichtet ist.
Wenn aber die Kommission Beschlüsse fassen sollte, welche mit den bestehenden Gesetzen
streiten, dem Stiftungszweck oder den Verwaltungsvorschriften entgegen zu seyn scheinen, so ist
der Landrath verpflichtet an die Königl. Regierung Bericht zu erstatten und in einem solchen
Falle bis zu deren Entscheidung die Vollziehung der Beschlüsse vorläufig zu suspendiren
Besetz vom 28. Nov. 8. und
Ministerial-Instruction vom
raerial s J. 5. Nesidor
3. T. IV pag. 3240
III. Abschnitt.
Attributionen.
89.
Die Commission ist mit der Verwaltung des Hospital-Vermögens, mit der innern
Verwaltung des Hauses. mit der Annahme und dem Abweisen oder der Entlassung der Armen
heauftraat.
Besetz vom 16. Messidor —7.
8 10.
Die Angestellten bei dem Hospital sollen von der Kommission ernannt und vwerab—
schiedet werden
8 11.
Die Kommission schließt die Contracte über Lieferungen von Lebensmitteln und Bedürf—
nisse ab.
8 12.
Die für Abschließung solcher Contracte mittelst öffentlicher Versteigerung durch Art. 8
des Gesetzes vom 16 Mess. 7 vorgeschriebenen Förmlichkeiten müssen beobachtet werden und
die Genehmigung des Könial. Landraths vorbehalten bleiben.
8 18.
Güterverpachtungen geschehen mittelst öffentlicher Versteigerung vor einem Notar unter
Beobachtung der im Decr. v. 12. August 1807 enthaltenen Vorschriften und unter Vorbehalt
der Genehmigung des Königl. Landrathes; den Pächtern kann nachgelassen werden die eriorder—
liche Sicherheit mittelst Darstellung eines zahlfähigen Bürgen zu leisten.
decret vom 12. Auqgust 1807.