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Unter der preußischen Regierung.
I. Geschutts- Instruklion
für die Verwnllung der Hosnilien vom 28. August 1826.
e Verwaltungsformen für die Civilhospitäler haben durch die politischen Ereignisse einige
Modificationen erlitten, in der Gesetzgebung selbst, so wie in den Attributionen der
Verwaltungsbehörden sind Aenderungen eingetreten, und neue Verfügungen haben die Stellen
älterer eingenommen.
Um über das was verfassungsmäßig besteht keine Zweifel obwalten zu lassen, die Art
und Weise zu bezeichnen, wie die Oberaufsicht der Regierung künftig gehandhabt werden soll, haben
wir für nothwendig erachtet, nachstehende aus den gesetzlichen Bestimmungen herausgehobene Geschäfts—
Instruktion als Norm für die mit der Verwaltung des Hospital-Vermögens beauftragte Commission,
sowie für den Rechnungsführer vorgeschrieben.
J. Abschnitt.
Verwaltungsbehörde.
Gesetz vom 16. Vendémiaire
5. Zahres.
Ministerial-Instruktion vom
25. Floréal 9. Jahres.
81.
Die Verwaltungsbehörde besteht aus 5 Bürgern der Gemeinde.
82.
Der Bürgermeister der Gemeinde ist de jure Mitglied der Commission. Er hat den
Vorsitz in derselben und bei obwaltender Meinunasverschiedenheit, wenn die Stimmen getheilt
iind, eine entscheidende Stimme.
Er erbricht alle an die Commission eingehenden Schreiben und leitet den ganzen
Geschäftsgang. Die Schreiben der Commission werden von dem Bürgermeister als Präsident
derselben und einem Mitalied, welches der Verhandlung beygewohnt hat. unterschrieben.
83.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters, wird er durch den
Beigeordneten des Bürgermeisters ersetzt.
84.
Ein Mitglied der Commission tritt jährlich in der zweiten Hälfte des Decembers aus.
Das Austreten des Mitgliedes wird in einer General-Versammlung durch das Loos bezeichnet.
Zum Ersatz desselben entwirft die Commission eine Liste von 5 Candidaten, aus welchen die
Kal. Regierung den Ersatzmann wählt.