Aus dem im Auftrage des französischen Ministers des Innern vom General-Inspektor
der Maße und Gewichte für die vier linksrheinischen Departements, Deélamorreé, herausgegebenen
statistischen Jahrbuch des Saardepartements für 1810 war bisher bekannt, daß das gedachte
Krankenhaus damals noch nicht vollständig fertiggestellt war. Die bezügliche Stelle Seite 384
lautet: „Im Innern des Hospitals Saarbrücken werden bis jetzt nur Militärpersonen
hdehandelt. Die Anstalt kann Civil personen noch keine Zufluchtsstätte gewähren, da das Gebäude,
welches sie aufnehmen soll, noch nicht vollständig hergestellt is. In der Zwischenzeit sind sie bei
Finwohnern der Stadt selbst oder auf dem Lande in Pflege.
Einnahmen 1808 7071 fr. 04 ct.
Ausgaben.— 4982 ,77,
Ueberschuß zum Vortheil der Anstalt. . 2088 tr. 27 ct.
Unter preußischer Herrschaft wurde die französisch-rechtliche Armenorganisation für
die Rheinlande beibehalten. Indessen erlitten die Verwaltungsformen für die Civil⸗Hospitäler in
Folge der politischen Ereignisse Veränderungen. Dem dadurch verursachten Bedürfniß auf Regelung
der Verwaltungsverhältnisse wurde durch den Erlaß besonderer Regierunas-Verordnungen für jeden
Regierungsbezirk in der Rheinprovinz entsprochen.
Die Hospitalcommission, bestehend aus der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von 5 Mit—
gliedern, von welchen ein Mitglied Vorsitzender, eins Schriftführer ist, steht nach Art. 1 des Gesetzes
Jom 7. Oktober 1796 unmittelbar unter der Municipalverwaltung. In Saarbrücken erfolgte
die Einführung der Municipalverwaltung am 8. April 1788, also drei Monate früher, als der
französ. Regierungs-Commissar Rudler das für die neue französ. Armengesetzgebung grundlegende
Gesetz vom 16. Vendémiaire V durch seine Verordnung vom 1. Thermidor VI in der
Rheinprovinz publicirte. Diese Municipalverwaltung war die unterste Stufe der staatlichen
Territorialorganisation, jedoch viel kleiner, als unsere gegenwärtigen landräthlichen Kreise. Die
administration municipale umfaßte nur den Canton, als eine Sammtgemeinde betrachtet. Dies
Municipium hatte sowohl die Geschäfte der Staatsverwaltung (eigentliche Administration), als auch
die örtlichen Gemeindeangelegenheiten selbstständig zu besorgen. Die Verschmelzung der
Staats- und Communalverwaltung bei dem untersten Organismus der Territorialorganisation des
Landes war der besondere Gedanke der Republik, da in ihr das Volk selbst regieren sollte.
Mehrere Municipien (Cantone) waren zu einem arrondissement communal (zweites Glied
der staatlichen Verwaltung) mit einem Hauptort vereinigt. So bildete bei der Rudler'schen
Territorialorganisation (Anfang 1798) die Gesammtstadt Saarbrücken, bestehend nur aus den
beiden Städten St. Johann und Saarbrücken, eine Municipalverwaltung, sowie
beide Städte den Hauptort des arrondissement communal gleichen Namens, unter der officiellen
Bezeichnung ville de Saarbrück, m. vgl. Delamorre S. 30 u. ff. Das dritte und oberste Glied
in der staatlichen Territorialorganisation bildete das Departement mit der Central-Verwaltung
(administration centrale). Das Saardepartement mit der Hauptstadt Trier umfaßte die
Gemeindearrondissements Saarbrücken, Birkenfeld, Prüm und Trier. Die Hospital⸗Verwaltungs⸗
Commission Saarbrücken wurde daher für die beiden Städte allein eingesetzt, indem erst einige
Zeit später die Gemeinde Malstatt mit Rußhütte und Burbach, offenbar behufs Erreichung einer
höheren Bevölkerungsziffer, zum Canton Saarbrücken hinzugeschlagen worden sind.*)
x*) Als die beiden Städte St. Johann und Saarbrücken gegen Ende 1801 die Bevölkerungsziffer
von 5000 Seelen erreichten, wurden sie kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Art. XVI. des ersten
Gesetzes vom 11. Frimaire VII (1. Dez. 1798) als ein selbstständiger Canton und als eine
bessndere Municipalverwaltung angesehen.