Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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Art. 1. Die Einnehmer der Hospitäler und der Wohlthätigkeits-Anstalten in den
verschiedenen Theilen des französischen Kaiserreichs sind gehalten, im ersten Vierteljahr
jeden Jahres über den Zustand ihrer Verwaltung in Einnahme, Ausgabe und Rückempfang für
das verflossene Jahr Rechnung zu stellen.
Art 2. Diese Rechnung wird den betreffenden Verwaltungen gestellt und alsdann den
Unterpräfecten der in Betracht kommenden Verwaltungsbezirke durch die Bürgermeister, den
geborenen Chefs und Vorsitzenden dieser Verwaltungen, übermittelt.
Art. 3. Die solchergestalt den Unterpräfecten übermittelten Rechnungen werden von
denselben festgestellt auf den Bericht und das Gutachten eines Sonder-Ausschusses von drei Mit—
gliedern, einer aus dem Gemeinderath der belegenen Anstalt, der 2. aus dem Bezirks-, der 3.
aus dem Departemental-Rath. Ihren endgültigen Vollzug erhalten die Genehmigungsbeschlüsse
nur na ihrer Bestätigung durch den Minister auf besonderen Bericht des Präfecten.
Art. 4, 5 und 6 enthalten besondere Vorschriften über die Form der Rechnungslegung.
Art. 7. Eines der Verwaltungs-Mitglieder mit dem Titel eines ordonnateur général
(Zahlungsanweisungs-Aussteller) ist insbesondere mit der Unterschrift für alle Zahlunas-Anweisungen
beauftragt.
Art. 8 enthält die näheren Bestimmungen über die Belegstücke der Rechnungen.
Art. 9 schreibt neben der Jaͤhresrechnung vierteljährige an den Unterpräfect und Präfect
einzuschickende Verzeichnisse über die Bewegung in der betreffenden Kasse vor, die durch die Ver—
waltung beglaubigt sein müssen. Der Präfect muß dem Minister Abschrift einsenden mit einer
Uebersicht über den Wechsel in jedem Hospital sowohl in Bezug auf seine Insassen an Civil- und
Militärpersonen, als an Greisen, Kindern und Angestellten.

Art. 10. Ein ausführlicher, die Verwaltungs-Maßregeln rechtfertigender Rechenschafts—
bericht (ompte moral, explicatif et justificatif des opérations administratives) muß in
gleicher Weise im Laufe des 1. Vierteljahres eines jeden Jahres durch die ehrenamtlichen Wohl—
thätigkeits-Verwaltungen dieser Häuser sowohl bezüglich der Vermögens-Verwaltung dieser Güter
als auch rücksichtslich der gesundheitlichen, häuslichen und auf die Ernährung bezüglichen Verhält-—
nisse erstattet werden.
Als Beleg für diese Rechenschaftsberichte müssen beigefügt werden:
1. ein Verzeichniß der monatlichen Marktpreise der Haupt-Verzehrsgegenstände:
2. eine genaue Angabe der schweren Krankheiten die in jeder Anstalt behandelt worden;
3. eine Bewegungs-Uebersicht, welche den Zugang, Abgang, die Geburten, Todesfälle, die
Zahl und den Preis der Verpflegungstage nachweist;
ein allgemeines Verzeichniß aller auf die Kasse abgegebenen Zahlungsanweisungen, ein
solches über alle noch ausstehenden Ausgaben und endlich ein solches über alle am
Schluß des Verwaltungsjahres verfügbaren Hauptvorrathsmittel.
Art. 11. Vorstehend erwähnter Rechenschafts-Bericht soll in der durch die Art. 2 und
3 vorgeschriebenen Form geprüft und endgültig richtig gesprochen werden.
Art. 12. Alle Vorschriften, die mit den in vorstehenden Artikeln getroffenen in Wider—
spruch stehen, werden ausdrücklich aufgehoben.
            
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