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Antheil, der für das Hospital kranker Armen verwendet werden soll, bestimmt und die Verwaltung
des Ganzen regelt.
Art. 5.
Die im Hause Daun vorfindlichen Spiegel werden vor der Besitzeinweisung der Gemeinde
Saarbrücken herausgenommen, sie sind als Mobiliargut des Staates zu verkaufen.
Art. 6.
Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung des gegenwärtigen
Decrets beauftragt.
gez. Napoléon.
Auf Befehl des Kaisers, der Staats-Secretär.
gez. Hugues B. Mareèt.
Für gleichlautende Abschrift, der Finanz-Minister.
gez. Gaudin.
Für gleichlautende Abschrift, der General-Secretär der Saarpräfektur.
Rarsch.
144. Kiscrlichts Hecret vom 9. Octoben 1804
betreffend die Errichtung des Bürgerhospvitals in Trier.
Vu les 2 pétitions des Maire et Adjoint de la Ville de Trèves ...
Art. I. Le Couvent des ci devant réligieuses de Ste. Irmine situé à Trèves
département de la Sarre les Jardins et vergoix en dépendant sont affectés à
l'établissement d'un hospice civil.
Art. 2. Oôèt hospice sera disposé pour contenir 150 lits dont 50 pour l'usage
des habitans indigents de la Ville de Trèves. Les 100 autres seront particulièrement
affectés au Service militaire.
Art. 3 und 4 genau wie Saarbrücken.
Im Anschluß an dies Decret für Trier folgt nachstehend eine kurze amtliche Darstellung
der Rechtsverhältnisse des Trierer Bürgerhospitals:
Die churfürstliche Stadt Trier hatte die Einrichtung mit den meisten bedeutenderen
französischen Städten gemein, daß die Armenpflege in ihr theils durch Hospitäler (Armen- und
Kranken-Anstalten), deren es 9 hier gab, theils durch eine regelmäßige Almosenspende für die
Hausarmen, an deren Stelle später die Wohlthätiakeitskammer (bnreau de hienfaisance) trat,-besorgt
wurde.
Jedes der neun Hospitäler hatte seine besondere Verwaltung, nachdem aber zu Anfang
des Jahres 1798 die Franzosen, welche im Jahe 1794 hier einrückten, unter dem General—
Commissar Rudler eine neue Verwaltung in den vier neuen Departementen auf dem linken Rhein—
ufer einzuführen begannen, wurde für die Verwaltung der Hospitäler, deren Einkünfte gewaltig
gelitten hatten, eine einzige Commission ernannt und dieser die bereits oben erwähnte Wohlthätig—
keitskammer zur Seite gegeben.
Für diese Institute waren die mittlerweile nach und nach durch Rudler zur Publikation
gelangenden französischen Gesetze über solche Einrichtungen maßgebend, vor allen das Gesetz vom