Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Einleitung.

E

8I. Zweck der porliegenden Denkschrift.

— zum Jahre 1871 bestand in der Rheinprovinz die durch die französische Gesetzgebung
an die Stelle der kirchlichen Armenpflege eingeführte bürgerliche Organisation des Armen⸗
vesens. Durch die Verordnung des französischen Regierungs-Commissars Rudler vom 19. Juli
1798 wurden für die kurz zuvor, zu Anfang desselben Jahres gebildeten vier linksrheinischen
Departements — also auch für Saarbrücken — die beiden grundlegenden französischen Gesetze
vom 7. Oktober und 27. November 1796 in Kraft gesetzt. Die bürgerliche Armenpflege zerfiel
aach dieser öffentlich-rechtlichen Organisation, entsprechend unserer geschlossenen und offenen Armenpflege,
in eine solche, die anstaltsmäßig in Bürgerhospitäler und eine solche, die außeranstaltlich in der
Wohnung der Armen gewährt wurde. Verwaltet wurde die örtliche Armenpflege durch öffentliche
Behörden und zwar soweit sie anstaltlich war, durch Hospital-Verwaltungs-Kommissionen,
außeranstaltlich durch s. g. Wohlthätigkeits-Büreaus (Armen-Commissionen). Letztere
ind in dem Regierungs-Bezirk Trier selten, in Saarbrücken Ende 1799 mit der Neuorganisation
der Verwaltung, erstere nur da, wo mit Vermögen versehene Hospitäler bestanden, eingeführt
vorden. Für den 1788 bereits vorhandenen einheitlichen Städteverband St. Johann-Saarbrücken
municipalité de Saarbrũck) wurde bald nach der Publikation des Gesetzes vom 16. Messidor VII
(4. Juli 1799) durch die Verordnung des französischen Regierungs-Commissars zu Mainz vvm
17. Thermidor VII, Sammlung Bd. X, Heft 19 und 20, Seite 251, ebenso wie in Trier, der
Hauptstadt des Saardepartements, eine commission administrative des hospices durch die
Municipalverwaltung, die damals Staats- und Gemeindeverwaltung war, eingesetzt. Letztere bestand
nach dem amtlichen Adreßkalender der Saarpräfektur, herausgegeben von deren General-Secretär
Zegowitz, für das Jahr XI der Republik (23. September 1802 bis dahin 1803) aus dem
Präsidenten Karcher und den Mitgliedern Pflug, Sehmer und Schmidt.“) Ueber die Entstehung
ind Ausstattung des heute vorhandenen städtischen Bürgerhospitals Saarbr ücken und sein Verhältniß
zu der unter Nassauischer Herrschaft vorhandenen Hospital- und Wohlthätigkeitsanstalt waltete
zisher ein gewisses Dunkel, indem Kölllner in seiner Ortsgeschichte der beiden Städte, Band II,
S. 5085 seine Unkenntnis der Verhältnisse mit den Worten rechtfertigt: „Es wiederholt sich
hier die oft gemachte Erfahrung, daß wir über die uns ganz nahe liegenden
Freignisse in völliger Unkenntniß geblieben sind“.*)

*) Vergessen ist hier der gewählte Präsident Bartels und der geborene Präsident, Bürgermeister
ovon Mandel.
**) Angesichts des vorliegenden amtlichen Actenmaterials fragt man mit Recht, wie ist es möglich
gewesen, daß die Rechtsverhältnisse des Hospitals so lange im Dunkeln bleiben konnten?
            
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