oder völlig für sich abgeschlagene Fahrabteilungen in solcher Zahl vorhanden sein, daß die
Arbeiter nicht gezwungen sind, in den Förderabteilungen zu fahren, um vor ihre Arbeit zu
gelangen.
Das Befahren der Bremsberge und Rolllöcher außerhalb der Fahrabteilung sowie
das Überschreiten derselben ist während der Förderung unbedingt untersagt. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung des Oberbergamtes.
kahrung in Strecken mit maschineller Förderung.
3 30. Das Fahren in Strecken mit maschineller Förderung ist, falls nicht eine ab—
getrennte Fahrabteilung vorhanden ist, während des Ganges der Förderung nur dem Dienst—
und Auffichtspersonal gestattet.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberbergamtes.