Full text : Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"

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Es folgen nun die zum Schutze bei der Fahrung erlassenen bergpolizeilichen Ver

ordnungen:

Algemrinr Bergpolizeiverordnung des Oberhergamtes zu Bonn
vom 1. Mai 1894.

kahrung in Fchächten und S5tollen.

8 24. Jede selbständige, für sich betriebene unterirdische Bergwerksanlage muß mit
wei von einander getrennten, fahrbaren Ausgängen nach der Erdoberfläche versehen sein,
welche auf ihre ganze Erstreckung mindestens 30 m von einander entfernt, von allen Be—
riebspunkten des Grubengebäudes jeder Zeit erreichbar sind und nicht in ein und demselben
Gebäude zu Tage ausgehen.
Sind beide Ausgänge Schächte, so muß mindestens einer derselben den Vorschriften
der 88 25-27 genügen.
Die Gestattung von Ausnahmen und die Festsetzung ihrer Bedingungen ist von der
Benehmigung des Oberbergamtes in jedem einzelnen Falle abhängig.
8 25. Bildet ein Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu andern Zwecken
dienenden Schachtes, so ist der Fahrschacht von den übrigen Abteilungen durch Einstriche
ind Bekleidung derartig abzuscheiden, daß die Fahrenden vor Beschädigung gesichert sind.
Dient bei kleinen Schächten der Förderraum zugleich als Fahrschacht, so ist das
Fahren während der Förderung gänzlich untersagt.
8 26. In allen Fahrschächten von mehr als 700 Neigung müssen in Abständen
von höchstens 10 Meter Ruhebühnen anagebracht sein. Die Fahrten dürfen höchstens 800
Neigung haben.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Reifenschächte, sowie auf solche engen
ind nicht tiefen Schächte, in welchen saigere Fahrten ohne Gefahr benutzt werden können.
z 27. Sämmtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und dauerhaft befestigt sein.
An der Hängebank sowie an je der Ruhebühne müssen entweder die Fahrten weniastens
Meter hervorstehen oder feste Handgriffe angebracht sein.
8 28. Die Benutzung des Seiles sowie die Anwendung von Fahrkünsten zum Ein⸗
und Ausfahren der Belegschaft bedarf der Erlaubniß des Oberbergamtes, welches die Be⸗
ingungen und Sicherheitsmaßregeln nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des
Repräsentanten festsetzt.
Von dieser Erlaubniß darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Ausführung der
Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln an Ort und Stelle geprüft und die Benutzung der
Zeilfahrt bezw. Fahrkunst für zulässig erklürt worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen die in der Erlaubniß enthaltenen Bestimmungen unterliegen
der Verfolgung und Bestrafung nach den 88 208 und 209 des Berggesetzes.

Fahrung in Bremsbergen und Rolllöchern.

8 29. Bei allen in Betrieb stehenden Bremsbergen und Rolllöchern, welche zur
Förderung von mehr als einem Betriebspunkte dienen, müssen besondere Fahrüberhauen
            
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