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färderung in KFremsbergen.
8 17. Die Bremsberge müssen mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung versehen sein.
z 18. In Bremsbergen müssen, sofern eine gegenseitige Verständigung der Arbeiter
durch Zurufen nicht deutlich erfolgen kann, zweckmäßig konstruirte Signalvorrichtungen vor—
handen sein, die gestatten, von jedem Anschlagspunkte aus dem Bremser Zeichen zu geben.
8 19. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Bremsbergen müssen mit Ver
chlüssen versehen sein, welche verhindern, daß die Fördergefäße ohne Offnen des Verschlusses
»urchgeschoben werden können.
Jeder, der einen solchen Verschluß geöffnet hat oder offen findet, hat denselben, bevor
er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.
Förderung in Strecken.
8 20. In Strecken, in denen die Förderung durch Menschen bewirkt wird, dürfen
sich die Wagen auf geneigten Bahnen nur in Abständen von mindestens 15 Meter, auf
öhligen Bahnen nur in solchen von mindestens 10 Meter folgen.
Bei Förderbahnen, auf denen der Neigung wegen der Schlepper nicht jederzeit im—
tande ist, die Wagen zu halten, müssen letztere gebremst werden. Werden von einem
Schlepper gleichzeitig mehrere Wagen gestoßen, so müssen diese gekuppelt sein.
8 21. Findet Förderung mittelst Pferden in Zügen statt, so muß der Pferdeknecht,
nsoweit nicht durch das Oberbergamt eine andere Einrichtung für zulässig erklärt worden
st,) mit dem Grubenlicht vorausgehen.
In eingeleisigen Pferdeförderungsstrecken sind in angemessenen Abständen Ausweiche—
tellen einzurichten.
8 22. In Strecken mit maschineller Förderung ist eine Signalvorrichtung anzubringen,
mit welcher von allen Anschlagspunkten aus dem Maschinenwärter Zeichen gegeben werden
önnen.
Förderung über Tage.
8 23. Bei der Förderung über Tage sind, soweit für dieselbe nicht besondere Polizei—
oerordnungen bestehen, die vom Bergrevierbeamten für die einzelnen Anlagen etwa getroffenen
Anordnungen zu beachten.
*) Anmerkung,. Artikel J der Bergpolizeiverordnung betreffend Abänderung der „Allgemeinen Berg—
bolizeiverordnung für den Verwaltungsbezirk des Königlichen Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894“
Vom 12. JZanuar 1895
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