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Die zum Schutze gegen Unfälle bei der Förderung erlassenen Polizeivorschriften sind
olgende:
Algemrine Bergpolizeiverordnung des Oberhergamtes zu Bonn
bom 1. Mai 1894.
körderung in Schächten und Gesenken.
8 10. Bei der Förderung in Schächten und Gesenken ist die Verbindung zwischen
Förderseil und Fördergefäß so herzustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht statt—
inden kann.
11. In Förderschächten, welche eine solche Teufe besitzen, daß die gegenseitige
Verständigung der Arbeiter an den Anschlagspunkten und an der Hängebank durch Zurufen
nicht deutlich erfolgen kann, müssen zweckmäßig konstruirte Signalvorrichtungen vorhanden
ein, welche gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagspunkten untereinander und mit der
dängebank Zeichen zu wechseln.
8 12.. Jede Fördermaschine muß mit einer unmittelbar auf die Seilkörbe wirkenden
Bremse versehen sein.
Die Bremse muß so eingerichtet sein, daß der Maschinenenwärter, ohne die Steuerung
zu verlassen, dieselbe sowohl während des Ganges, als auch beim Stillstande der Maschine
n und außer Wirksamkeit setzen kann.
Bremsen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind binnen einer von dem
Dberbergamte festzusetzenden Frist umzuändern.
g 13. Während der Förderung ist das Betreten der Fördertrümmer untersagt. An
jedem Anschlagspunkte sind die zur Sicherung der Arbeiter erforderlichen Füllörter und,
wenn eine Verbindung der gegenüberstehenden Schachtseiten nötig ist, zweckentsprechende
Imbruchsstrecken herzurichten.
Alle Anschlagspunkte müssen während des Betriebes durch besondere Lampen hell
erleuchtet sein; dasselbe gilt für die Hängebank, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
Bei Reifenschächten und Haspelschächten sind Ausnahmen mit Genehmigung des Ober⸗
'ergamtes zulässig.
8 14. Allen über der Mündung von Schächten und Gesenken angebrachten Haspel⸗
oorrichtungen muß eine solche Einrichtung gegeben werden, daß das Abziehen und Einhängen
der Fördergefäße ohne Gefahr für die damit beschäftigten Arbeiter erfolgen kann.
Jeder Haspel muß mit Vorstecknägeln oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung
nersehen sein.
8 15. Werden bei dem Einbau von Pumpen oder bei dem Herablassen anderer
chwerer Stücke in Schächten Kabel angewandt, so müssen letztere mit Bremsen, Sperr⸗
linken und doppeltem Eingriff (zwei Räder und zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege)
bersehen sein.
8 16. Zur Benutzung schwebender Bühnen“ bei Schachtarbeiten bedarf es der
»orherigen Genehmigung des zuständigen Revierbeamten, welcher die dabei zu treffenden
Zicherheitsvorkehrungen festsetzt.