Full text : Die Erscheinungen in Marpingen

XIV

I⸗ ist gewiß erstaunlich, welche Unwahrheiten in der liberalen
Presse, ausgehend vom Leiborgan des Geheim-Polizisten,
dem Berliner Tageblatt, bis zu den unbedeutendsten Lokalblättern
über den Herrn Pfarrer von Marpingen und den Verfasser dieser
Schrift verbreitet worden. Man kann daher gewiß mit Recht die
Frage stellen, ob ein Mensch, dem die dringende Aufgabe gestellt
ist, die unentwickelten Kleinen der Lüge zu überführen, diesen
gegenüber es mit der Wahrheit sehr genau nehmen wird, wenn
man den Erwachsenen gegenüber in derselben Angelegenheit solcher
Unwahrheiten und Erfindungen sich schuldig macht, wie im Vor—
hergehenden dargelegt worden ist.
Heute ist es allseitig festgestellt und anerkannt, daß Herr
o. Meerscheid-Hüllessem, Königl. Kriminalkommissarius, in Marpin⸗
gen unsterbliche Niederlagen erlitten hat. Keine der von ihm
herbeigeführten Maßregeln konnte aufrecht erhalten werden.
Sämmtliche verhaftete Personen, die Kinder, die bekannten vier
Männer, der Herr Pfarrer mußten von Gerichtswegen wieder in
Freiheit gesetzt werden. Jene vier Männer erließen nach ihrer
Freilassung folgende Erklärung, welche gleichzeitig mit jener der
Mutter Kunz am 2. Dec. 1876 zuerst im Mainzer Journal erschien:
„Die unterzeichneten vier Personen erklären hiermit, daß ste am 6. Juli
1876 im Walde bei Marpingen die Erscheinung der allerseligsten
Bottesmutter Maria gesehen haben. In Folge unserer Aussagen
wurden wir am 31. Oktober dieses Jahres in Marpingen verhaftet und unter
Bedeckung von vier Geusdarmen nach Saarbrücken ins Gefängniß abgeführt.
Dort wurden wir drei Tage in Einzelhaft gehalten. Während derselben wurde
Jeder von uns einem Verhör durch denselben Untersuchungsrichter unterworfen.
Jeder von uns blieb bei seinen früheren Aussagen über die
von uns geschaute Erscheinung am 6. Juli 1876. Am 3. November
wurde dann unsere Einzelhaft aufgehoben und am 17. November wurden wir
zusammen in Freiheit gesetzt. — Da die Verhaftbefehle „auf Betrug“ ausge—
stellt waren und unsere Verhaftung damit in den Zeitungen motivirt worden
ist, so müssen wir Genugthuung für unsere durch jene Verhaftung und An—
klage in der Oeffentlichkeit angegriffene Ehre und unsern guten Ruf suchen.
Die Freilassung ist gewiß der beste Beweis für unsere Unschuld, kann aber
an sich jene algemeine Verbreitung der gegen uns ausgestreuten Verläumdung
            
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