seitens der Katholiken, wie die ironische Skepsis der Protestanten
und die hochmüthig anmaßende Verneinung des frassesten Neu—
heidenthums so lange ausgeschlossen, bis ein offenkundiger Beweis
für oder gegen die in Betracht kommenden Ereignisse geführt
worden ist.
Dieser Beweis kann nun aber einmal als historische Prüfung
von Jedermann, für und vor Jedermann vorgenommen werden,
falls einerseits die gehörigen sachlichen Beweismomente und beider—
seits die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bildung eines
gesunden und wahren Urtheils vorhanden sind. Der Beweis
kann aber auch von und vor der geistlichen Oberbehörde in der
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rechtliche Prüfung veranstaltet werden. Das Verhäͤltniß dieser
— Beweis nie
ohne den historischen geführt werden kann und stets von der
Möglichkeit des letzteren abhängig ist. Umgekehrt aber ist der
historische sehr gut ohne den kanonisch-juristischen denkbar und
möglich, weil dazu eben nicht das bestimmte Forum der Kirche
erforderlich ist, und nur die ällgemeinen Bedingungen für die
historische Glaubwürdigkeit, Wahrheit und Wirklichkeit wie für
jede geschichtliche Thatsache zu erfüllen sind.
Daraus ergibt sich die Unhaltbarkeit der öfters als katho⸗
lischer Grundsatz aufgestellten Behauptung, daß man kein Ereigniß,
welcher Art es auch sein mag, als Wunder betrachten dürfe,
wenn nicht die Kirche es als solches bezeichnet habe. Das Gegen⸗
theil davon ist wahr: „Kein Gesetz, weder von Seiten der Kirche,
noch von Seiten der Vernunft, hindert diejenigen, welche sich von
einer offenbar übernatürlichen Begebenheit überzeugt haben, aus
sich selbst deren wunderbaren Charakter anzuerkennen. Die Kirche
hat niemals eine solche Verzichtleistung auf das Urtheil der Ver—
nunft und des gesunden Menschenverstandes von ihren Anhängern
berlangt.“ *). Wie sie stets ihre Kinder vor Unglauben, Aber—
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*) Lasserre: Unsere Liebe Frau von Lourdes (Uebersetzt von Hoffmann,
Herder'sche Verlagshandlung in Freiburg. 1871) 4. Buch, Kap. 11.