8 1.
Der in Gemäßheit des 8 2 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungs—
wohnsitz fir St. Johannand. Saar, gebildete Ortsarmenverband
—V
mit dem dazu gehörigen Antheil des Weilers Jägersfreude.
Zur Verwaltung des gesetzlichen Armenpflegewesens des Ortsarmenverbandes
St. Johann a. d. Saar, wird auf Grund des 83
des Gesetzes vom 8. März 1871 und des 8 54 der Städteordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 ein Ausschuß eingesetzt,
welcher den Namen „Armenausschuß“ führt und dessen Stellung zu
dem Bürgermeister und der Stadtverordneten-Versammlung durch
den 8 54 der Städteordnung bestimmt wird.
Diesem Ausschuß gehören an:
1. Fünf aus der Reihe der stimmfähigen Bürger von der
Stadtverordneten-Versammlung zu wählende Bürger, von
welchen mindestens drei der Stadtverordneten-Versammlung
selbst angehören müssen;
2. der jeweilig erste evangelische,
3. der jeweilig erste katholische Geistliche:
4. der jeweilige Armenarzt.
Die Mitglieder werden, mit Ausnahme der dem Ausschuß
während der Dauer ihrer Anstellung beständig angehörenden Ver—
sonen unter 2, 83 und 4, auf 3 Jahre gewählt.
Für ein während der Dienstzeit austretendes Mitglied findet
eine Ersatzwahl auf die noch übrige Dauer derselben statt.
Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, die Wahl in den
Armenausschuß anzunehmen. Es gelten hierfür die Bestimmungen
der 88 4 und 5 des Gesetzes vom 8. März 1871.*
Umfang des
Oxtsaxmenver·
udndes.
Armenausschuß
*) Gesetz betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz voni 8. März 1871.
8 *.
Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Gemeindemitglied ist verpflichtet,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Armen⸗Verwaltung zu übernehmen und drei Jahre
oder die sonst in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fort⸗
zuführen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe:
anhaltende Krankheit; 2. Geschäfte, die eine hänfige ober lange dau ernde Abwesenheit
mit sich bringen; 3. ein Alter von 60 oder mehr Jahren; 4. die Verwaltung eines
anderen öffentlichen Amtes; 5. sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung be⸗
gründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verf assungsgesetze
nicht etwas Anderes bestimmen, von der GemeindeVertretung zu beschließen ist.