Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

VYerfahren. 
Die Aufforderung zum Vorschlage eines Vormundes ergeht von 
dem Vormundschaftsgerichte. Der Waisenrat wird den betreffenden 
Bezirks-Waisenrat um einen Vorschlag ersuchen. Derselbe wird eine 
geeignete Person ermitteln und seinen Vorschlag binnen zehn Tagen 
an den Waisenrat gelangen lassen, welcher denselben an das 
Vormundschaftsgericht befördert. 
Wechsel des Wohnorts der Mündel. 
86. 
Dem Waisenrate liegt es ob, Mündel, welche von hier verziehen, 
dem Waisenrate ihres neuen Wohnortes zu überweisen. (H 54 der 
Vorm.Ordnung.) 
St. Johann a. d. Saar, den 12. December 1889. 
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der 
Sitzung vom 5. December 1889. 
Der Bürgermeister. 
Dr. Neff.
	        
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