Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

für Ehefrauen;

für uneheliche
Kinder.

AX
das religiöse
Bekenntniß.
Genaue Zezeich—
nung des Aor⸗
gefchlagenen.

1) wer, ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den Mündel
an Kindesstatt angenommen hat;
2) wer von dem Vater in einem Testament oder in einer
gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig
geschriebenen und unterschriebenen Urkunde benannt ist,
sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche
Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter Voraus—
setzung der bereits erfolgten Geburt desselben gehabt haben
würde, oder sofern der Vater bis zum Tode die Vormund—
schaft geführt hat;
die Mutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesstatt hin—
—00
als dem Vater des Mündels verheiratet oder sofern nicht
ihre Ehe mit dem Vater des Mündels durch Urtheil
getrennt ist;
wer von der Mutter in der unter Nr. 2 bestimmten Form
benannt ist, sofern die Mutter bis zum Tode die Vor—
mundschaft geführt hat;
5) der Großvater väterlicherseits;
6) der Großvater mütterlicherseits
7) geeignete Verwandte oder Verschwägerte des Mündels;
8) jeder sonst Geeignete.
Ist einer Ehefrau ein Vormund zu bestellen, so darf vor jedem
der vorstehend Aufgeführten der betreffende Ehemann in Vorschlaa
gebracht werden, sofern derselbe geeignet ist.
Bei dem Vorschlage eines Vormundes oder Gegenvormundes
für uneheliche Kinder ist, wenn nicht besondere Gründe zu einer
Uebergehung vorliegen, nachstehende Reihenfolge innezuhalten:
1) der Vtaer der unehelichen Mutter;
25 die uneheliche Mutter selbst, sofern dieselbe das einund—
wanzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat und dabei
geeignet ist;
geeignete Verwandte oder Verschwägerte der unehelichen
Mutter;
M jeder sonst Geeignete.
Bei der Auswahl einer Person, welche als Vormund vorge—
schlagen werden soll, ist auf das religiöse Bekenntnißz des
Muündels besondere Rücksücht zu nehmen.

Der Waisenrat hat den Vorgeschlagenen möglichst genau nach
Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe, sowie Wohnuna
anzugeben.

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g

ch
M
S.

zu
7

Legründung Wird bei dem Vorschlage des Waisenrates einer aus der Reihen⸗
einer etwnigen folge der vorstehenden Aufstellungen übergangen, so hat der Waisenrat
Uebergehnug der dieses Uebergehen bei Abgabe seines Vorschlages ausführlich zu
vorzugsweise begründen.
Vorzuschlagenden
            
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