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Die Erziehung der Kinder durch den Vater wenn dieser ge- wenn der Yater
setzlicher Vormund ist, hat der Waisenrat nicht zu beaufsichtigen. (Jarmund) die
Kommt jedoch zu seiner Kenntniß, daß ein Vater die Erziehung seiner Erziehung seiuer
Kinder gänzlich vernachlässigt oder das Vermögen derselben ver⸗ Kinder vernach—
geudet, so wird er dem Waisenrate davon Muͤtheilung machen, lüässigt und das
delcher dem Vormundschaftsgerichte Anzeige erstatten wird. Vermögen der⸗
Letzteres kann auch dem Valer die Erziehungsrechte absprechen und selben durth⸗
für die Kinder einen anderen Vormund einsetzen. bringt.
Dem Vorsteher des Waisenrates steht es zu, die Mündel oder
einzelne derselben persönlieh zu beaufsichtigen.
Anmiltelb. Beauf⸗
sicht. der Müudel
durch d. Jorsitzend.
des Waisenrates:
Dem Waisenrate steht es zu, nach seinem Ermessen die Aufsicht
über einzelne Mündel unmittelbar durch eines der Armenausschuß- durch bhesonders
Mitglieder zu führen, auch einzelne Mündel in Abweichung von der bestimmte
Bezirks-Eintheilung der dauernden Aufsicht eines von ihm zu bestimmen⸗ Versonen.
den Bezirks-Waisenrates zu unterstellen.
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Die in die Armen- und Waisenhäuser aufgenommenen Mündel
werden ausschließlich von dem Vorsitzenden des Waisenrates mittelbar
heaufsichtigt.
Zeaufsichtig. der
in die Irmen⸗ u.
Waisenh. gen.
Mündel.
2. Auskunft
Die Aufforderung des Vormundschaftsgerichtes, über die Person über die Ver—
eines Mündels Auskunft zu ertheilen, vermittelt der Waisenrat an den son des
betreffenden Bezirks-Waisenrat, welcher mit möglicher Beschleunigung AMuündels.
die gewünschte Auskunft dem Waisenrat zur Vermittelung an das Vor—
mundschaftsgericht ertheilen wird Verfahren.
9 4.
3. Vorschlag
Auf Erfordern des Vormundschaftsgerichtes hat der Waisenrat in von Vers. für
edem einzelnen Falle die zum Vormund geeignete Person in Vorschlag das Amt des
zu bringen. Wenn ein Gegenvormund zu bestellen ist, hat der Waisen⸗ BVormund. u.
rat auf gleiches Erfordern auch für dieses Amt eine Person vorzu—⸗ Fegenvorm
ichlagen. 0
8 5.
Liegen nicht besondere Gründe vor, welche eine Uebergehung
rechtfertigen, so sind als Vormünder resp. Gegenvormünder für
eheliche Kinder und für solche Großjährige, die unter Vormundschaft
zu stellen sind, in nachstehender Reihenfolge vorzuschlagen:
Welche Persouen
vorzuschlagen
nd: für eheliche
kinder u. Groh⸗
jährige.