sind, wird derselbe dem betreffenden Bezirks-Waisenrate namhaft
machen, damit diese Mündel alsbald von dem betreffenden Bezirks-Waisenrate
entweder besucht werden, oder daß in anderer geeigneter
Weise eine zuverlässige Erkundigung nach der körperlichen und sitt—
lichen Erziehung derselben eingezogen werde. Das Ergebnis ist dem
Waisenrate mitzuteilen.
Zeitweise Be—
suche der
Mündel.
In Zeitabschnitten, welche der Waisenrat bestimmt, werden den
Bezirks-Waisenräten gesonderte Verzeichnisse derjenigen Mündel zu—
gefertigt, deren fortgesetzte Beaufsichtigung nach dem Ergebnisse
der ersten Erkundigung oder aus anderen Gründen zweckmäßzig
erscheint. Dem Ermessen der Bezirks-Waisenräte bleibt es auch
in diesen Fällen überlassen, ob sie je nach der Lage der Verhält—
nisse, die Mündel persönlich besuchen oder in anderer Weise ihre
Erkundigung einziehen wollen. Die Ergebnisse der Untersuchung
werden in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses vermerkt
und dieses demnächst an den Waisenrat zurückgesandt.
Erziehungs⸗
bericht.
Rechte der
Bezirks-Walsen⸗
rüte.
Die Bezirks-Waisenräte haben das Recht von den Vormün—
dern und Müttern jede erforderliche Auskunft zu verlangen; sie
werden dieses Recht jedoch in rücksichtsvobler und
schoönender Weise ausüben—
Uerfahren bei Finden die Bezirks-Waisenräte, welche die Aufssicht führen,
Wahrnehmung daß die Erziehung der Mündel, ihre Behandlung und Pflege (alles
von Mängeln u. bei Berücksichtigung der' Lebensstellung und Verhältnisse) nicht
— 28 pfliehtgemäsz insbesondere der Schulbesuech nicht regel⸗
— mäßzig ist, so werden sie zunächst den Vormund oder die Mutter,
keiten bei der wenn dieselbe Vormünderin ist, belehren und auf ihre Pflicht hin—
körperlichen nder veisen, auch an betreffender Stelle des Verzeichnisses hiervon für
sittllichen Erzieh- den Waisenrat Vermerkung machen.
ung der Mündel; Ergibt sich bei der nächsten Erkundigung noch dieselbe
Pflichtwidrigkeit, so berichten sie über den Fall in der Sitzung des
Waifenrates, und dieser beschließt, ob eine nochmalige Ermahnung
durch den Bezirks-Waisenrat erfolgen oder ob die Anzeige
des Falles an das Vormundschaftsgericht beantragt werden soll. Das
Vormundschaftsgericht kann den Vormund, welcher seine Pflicht nicht
erfüllt, absetzen (K 63 der V.O), und aus erheblichen Gründen
auf den Antrag oder nach Anhörung des Waisenrates der Mutter
die Erziehung ihrer Kinder entziehen. (8 28 das
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wenn der Vor⸗ Die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Mündel
mund in Kezug liegt den Bezirks-Waisenräten nicht ob. Erfahren sie jedoch, daß
auf die Uer⸗ ein Vormund, sofern er Vermögen seiner Mündel verwaltet, in Be—
mögens⸗ zug auf diese Verwaltung nicht vertrauenswürdig ist, so
verwaltuug werden sie dies zur Kenntnis des Waisenrates bringen, welcher dem
aicht nertranenss Vormundschaftsgericht Anzeige machen wird.
würdig ist;